Rz. 3

§ 50e EStG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) v. 9.11.1992[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift enthielt in 2 Absätzen Regelungen zur Verletzung der Mitteilungspflichten bei der KapESt, die jetzt in Abs. 1 zusammengefasst sind. Die Regelung entspricht derjenigen bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 33 ErbStG[2].

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 19.12.2000[3] wurde das Bußgeld von DM in EUR umgerechnet.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 23.7.2004[4] wurden die bisherigen Abs. 1 und 2 in Abs. 1 zusammengefasst und dabei das Bußgeld auf 5.000 EUR abgerundet. In Abs. 2 wurde die Regelung über die Nichtverfolgung von Steuerstraftaten im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten eingeführt.

 

Rz. 6

Durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz v. 9.12.2004[5] wurde in die Bußgeldvorschrift des § 50e Abs. 1 die Verletzung von Mitteilungspflichten über grenzüberschreitende Zinszahlungen nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) v. 26.1.2004[6] einbezogen. Vgl. Rz. 5.

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 19.12.2008[7] wurde der Bußgeldtatbestand auf die Verpflichtung nach § 45d Abs. 3 S. 1 EStG ausgedehnt.

[1] BStBl I 1992, 682.
[2] BT-Drs. 12/2501, 22.
[3] BStBl I 2001, 3.
[4] BStBl I 2004, 906.
[5] BStBl I 2004, 1158.
[6] BStBl I 2004, 29.
[7] BStBl I 2009, 74.

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