Rz. 170

Durch § 50d Abs. 7 EStG sollen Probleme bei der Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermieden werden.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören zu den beschränkt stpfl. Einkünften Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis. Nach der "Kassenstaatklausel" der DBA steht dem Kassenstaat in diesen Fällen das Besteuerungsrecht zu, auch wenn der Arbeitnehmer keinen weiteren Inlandsbezug unterhält, insbes. im Ausland ansässig ist. Hierzu hat der BFH[1] entschieden, dass das Besteuerungsrecht des Kassenstaats nach der Kassenstaatklausel nicht eingreift, wenn die öffentliche Kasse des Staats nur die Zahlung für einen anderen Arbeitgeber ausführt, der selbst nicht zu den in der Kassenstaatklausel genannten juristischen Personen gehört. Nach dieser Auslegung war das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik für die aus öffentlichen Mitteln gezahlten Gehälter der im Ausland tätigen Mitarbeiter des Goethe-Instituts und ähnlicher Organisationen sowie der Auslandslehrer, die an Auslandsschulen mit eigener Trägerschaft tätig sind, gefährdet.

 

Rz. 171

§ 50d Abs. 7 EStG bestimmt nun für diese Fälle im Weg der Fiktion, dass bei Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer anderen Person als des Trägers der die Vergütung zahlenden öffentlichen Kasse ein Dienstverhältnis zu diesem Träger angenommen wird. Diese Fiktion bezieht sich auf die Auslegung des Art. 19 OECD-MA, da sich der Ausdruck "diese Vorschrift" sprachlich auf die davor stehende "Vorschrift eines DBA" bezieht.[2] Materiell enthält die Regelung daher ein Treaty Override, soweit der entsprechende Artikel des DBA nach autonomer Auslegung anders auszulegen ist.

 

Rz. 171a

Voraussetzung des § 50d Abs. 7 EStG ist lediglich, dass die Vergütung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland ganz oder im Wesentlichen (d. h. zu mehr als 50 %) aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird. Dies ist nur der Fall, wenn die Vergütung direkt an den Stpfl. fließt, nicht wenn die Zahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber durch Zuschüsse aus der öffentlichen Kasse finanziert wird.[3] Mit dieser Fiktion soll das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik in diesen Fällen sichergestellt werden.

[2] Gosch, in Kirchhof, EStG, 2016, § 50d EStG Rz. 34.
[3] FinSen Berlin v. 24.7.2006, III A – S 1311 – 2/2005, DB 2006, 2153.

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