Rz. 26

Der am Verfahren Beteiligte hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Anrechnung oder Vergütung von KSt bzw. für die Anrechnung oder Erstattung von KapESt oder für die Abstandnahme vom Steuerabzug vom Kapitalertrag wie auch für das Ausstellen der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG bzw. für die Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG mit Daten über grenzüberschreitende Zinszahlungen erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 90 Abs. 1 AO, § 200 Abs. 1 AO; Frotscher, in Schwarz, AO, § 200 Rz. 1ff.).

 

Rz. 27

Zur Sicherung des jeweils betroffenen Verfahrens und zur Erleichterung der Nachprüfung durch die Finanzbehörden haben die am Verfahren Beteiligten über die allgemeinen steuerlichen Aufzeichnungspflichten[1] hinaus bestimmte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, die eigens auf das Anrechnungs- bzw. Vergütungs- und/oder Erstattungs- bzw. Abstandnahme- oder Mitteilungsverfahren ausgerichtet sind.

Bei den nachstehend aufgeführten Fällen handelt es sich lediglich um Beispiele, nicht um eine abschließende Aufzählung.

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