Rz. 168

Der Steuerabzugsverpflichtete hat bestimmte Aufzeichnungen zu führen, um der Finanzbehörde die Prüfung der richtigen Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge zu ermöglichen; zu Einzelheiten vgl. § 73d EStDV. Der Steuerabzugsverpflichtete unterliegt hinsichtlich des Steuerabzugs nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO der Außenprüfung.[1]

 

Rz. 169

Da die Abgeltungswirkung für den Stpfl. (Vergütungsempfänger) eingeschränkt ist und er unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung eines Teils oder der ganzen einbehaltenen Steuer, z. B. nach einem DBA, verlangen oder Veranlagung beantragen kann, um eine Überbesteuerung zu vermeiden, hat der Vergütungsschuldner dem Vergütungsgläubiger zur Durchführung der Erstattung oder der Veranlagung eine Steuerbescheinigung auszustellen. Nach § 50a Abs. 5 S. 6 EStG muss die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden, in der die für die Erstattung oder die Anrechnung der einbehaltenen Steuer bei einer Veranlagung notwendigen Angaben enthalten sind. Zum Inhalt der Bescheinigung § 50a Abs. 5 S. 6 EStG.

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