Rz. 152

Nach § 50a Abs. 5 S. 1 EStG entsteht die Steuer mit Zufluss der Vergütung bei dem Gläubiger.[1] Konkretisiert wird der Zeitpunkt des Zuflusses in § 73c EStDV. Maßgebender Zeitpunkt ist danach sowohl bei regelmäßiger Zahlung als auch bei Hinausschieben der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners als auch bei Zahlung von Vorschüssen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, der Verrechnung oder der Gutschrift. Der Steuerabzug ist nach § 50a Abs. 5 S. 2 EStG zu diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift von dem Schuldner der Vergütung vorzunehmen. Nicht maßgebend ist danach, zu welchem Zeitpunkt die Leistung an den beschr. Stpfl. erfolgte, bei dem Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG also, wann die Darbietung oder die Verwertung erfolgte, bei dem Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, ab wann das Recht oder das Know-How genutzt werden durfte. Daher unterliegt auch eine Vergütung, die bereits bei Vertragsschluss gezahlt wird, dem Steuerabzug. Der maßgebende Inlandsbezug ergibt sich für diese Fälle daraus, dass die Darbietung, Verwertung oder Nutzung im Inland geplant ist.[2]

 

Rz. 153

Der Steuerabzugsverpflichtete hat die für die Vergütungen eines Quartals einbehaltene Steuer bis zum 10. des dem Quartal folgenden Monats bei der zuständigen Finanzbehörde anzumelden und an sie abzuführen. Bis Vz 2021 war die Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung in § 73e Abs. 1 S. 2 EStDV enthalten, die Pflicht zur Abführung der Steuer in § 50a Abs. 5 S. 3 EStG. Aus dem Wortlaut des § 73e Abs. 1 S. 2 EStDV hatte der BFH gefolgert, dass eine Steueranmeldung nur über die tatsächlich einbehaltene Steuer abzugeben sei, nicht über die pflichtwidrig nicht einzubehaltende.[3] Dies schloss es aus, Verspätungszuschläge zu erheben, da dafür nach § 152 Abs. 1 AO eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung Voraussetzung ist. Durch G. v. 2.6.2021[4] wurde die Regelung daher ab Vz 2022 geändert. Die Pflicht zur Steueranmeldung betrifft nicht mehr die "einbehaltene", sondern die "einzubehaltende" Steuer. Daher ist eine Steueranmeldung auch über die rechtswidrig nicht einbehaltene Steuer abzugeben. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Durch S. 4 wurde die Anmeldeverpflichtung auf Fälle ausgedehnt, in denen der Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Dies betrifft Fälle, in denen eine Abzugsteuer nach § 50a Abs. 2 S. 3 EStG nicht entsteht, weil die Vergütung den Kleinbetrag von 250 EUR pro Darbietung nicht überschreitet, bei denen ein Steuerabzug zweiter Stufe nach § 50a Abs. 4 EStG nicht vorzunehmen ist oder der Vergütungsschuldner von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 50c Abs. 2 EStG, insbesondere wegen Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung, ganz oder teilweise befreit ist. Auch in diesen Fällen sind daher Steueranmeldungen in Form von Null-Meldungen abzugeben. Diese Meldungen sind nach S. 3 ebenfalls bis zum 10. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats abzugeben.

 

Rz. 153a

Zuständig ist nach § 50a Abs. 5 S. 3 EStG das BZSt. Daher ist die Steueranmeldung bei dem BZSt abzugeben, die Steuern sind an das BZSt abzuführen. Nach § 52 Abs. 58a S. 2 EStG gilt dies erst, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, den Übergang der Zuständigkeit von der örtlichen Finanzbehörde auf das BZSt bestimmt hat. Das ist durch die VO v. 24.6.2013 für Vergütungen nach § 50a Abs. 1 EStG, die nach dem 31.12.2013 zufließen, geschehen.[5] Umstritten ist der Umfang der Übertragung der Zuständigkeit auf das BZSt. Nach § 50a Abs. 3 S. 3 EStG ist die Steuer beim BZSt anzumelden und abzuführen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG umfasst die Zuständigkeit des BZSt die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG, § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG, § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung. Die Übertragung der Zuständigkeit erfasst daher das Steuerfestsetzungsverfahren, also den Vierten Teil, 3. Abschnitt der AO, sowie das Erhebungsverfahren ( Fünfter Teil der AO). Dem Wortlaut nach ist damit das Außenprüfungsverfahren, 4. Teil, 4. Abschnitt der AO, nicht in Bezug genommen. Das Niedersächsische FG hat jedoch den Begriff der "Durchführung der Veranlagung" in § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG gleichgesetzt mit dem Begriff der "Besteuerung" in § 195 S. 1 AO und nur das BZSt für die Außenprüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG für zuständig gehalten.[6]

M. E. ist dem nicht zu folgen. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim FA. Die Zuständigkeit des BZSt ist daher eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist. Die Zuständigkeit des BZSt ist in § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG sehr genau, fast enumerativ, bestimmt. Die Außenprüfung fällt nicht hierunter. Eine erweiternde Auslegung der Zuständigkeit des...

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