Rz. 147

Gemeinsame Vorschriften für den Steuerabzug sind in § 50a Abs. 5 EStG sowie in §§ 73c73e EStDV enthalten. Die Vorschrift ist durch G. v. 19.12.2008[1] für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, an die Neukonzeption der Abs. 1–4 angepasst worden. Materielle Bedeutung haben die Änderungen nur insoweit, als in S. 5 die Inanspruchnahme des Vergütungsgläubigers für einen unterlassenen Steuerabzug erweitert worden ist.

 

Rz. 148

Steuerabzugsverpflichtet ist nach § 50a Abs. 5 S. 2 EStG diejenige Person, die Schuldner der Vergütung ist. Wer dies ist, bestimmt sich nach der zivilrechtlichen Rechtslage. Steuerabzugsverpflichteter ist somit derjenige, der zivilrechtlich verpflichtet ist, die Vergütungen zu zahlen. Bei Veranstaltungen ist das regelmäßig der Veranstalter, d. h. derjenige, der in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist, wer deren Vorbereitung und Durchführung übernimmt und das unternehmerische Risiko der Veranstaltung trägt.[2] Ist Veranstalter eine Personengesellschaft, ist diese, nicht der Gesellschafter, abzugsverpflichtet.[3] Veranstalter kann auch eine GbR sein.[4] Darüber hinaus ist nicht Voraussetzung, dass der Schuldner der Vergütung im Rahmen der Einkunftserzielung handelt. Abzugsverpflichtung besteht auch bei Auftritten von Künstlern bei Betriebsveranstaltungen, Firmenjubiläen und ähnlichen Veranstaltungen. Abzugsverpflichtet sind sowohl inländische als auch ausl. Schuldner der Vergütung. Voraussetzung der Abzugsverpflichtung ist auch nicht, dass der Schuldner der Vergütung im Inland eine Betriebsstätte oder ähnliche Einrichtung unterhält.[5] Es kann sich auch um eine Privatperson handeln, z. B. beim Auftritt eines ausl. Künstlers bei einer Geburtstagsfeier, jedoch wird die Inanspruchnahme einer Privatperson im Haftungswege i. d. R. ermessensfehlerhaft sein. Eine weitere Milderungsregelung besteht in der Kleinbetragsregelung des § 50a Abs. 2 S. 3 EStG. Ob der Vergütungsschuldner im Inland oder im Ausland ansässig ist, ist für den Steuerabzug ohne Bedeutung. Er muss im Inland keine Betriebsstätte oder ähnliche feste Einrichtung unterhalten.[6] Dieser zivilrechtlich Verpflichtete ist auch der Haftende, wenn er die Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtung nicht erfüllt (Rz. 170ff.).

Ein Dachverband, der den Rahmen für Wettkämpfe vorgibt, bestimmte Wettkampfregeln aufstellt und bei dem der Ausrichter des Wettkampfs eine Lizenz erwerben muss, wird dadurch nicht zum Veranstalter und daher nicht zum Steuerabzugsverpflichteten.[7]

 

Rz. 149

Steuerschuldner ist nicht der Steuerabzugsverpflichtete (Schuldner der Vergütung), sondern der Gläubiger der Vergütung; der Steuerabzug erfolgt für seine Rechnung. Vergütungsgläubiger ist diejenige Person, der die Vergütungen als Einkünfte zuzurechnen sind. Soweit die Vergütungen an eine Person ausgezahlt werden, die sie bestimmungsgemäß an die Künstler, Sportler usw. weiterleitet, ist sie nicht Vergütungsgläubiger, sondern nur in die Abwicklung der Zahlungen eingeschaltet. Eine solche Person erzielt keine Einkünfte aus der Verwertung der Darbietung; Einkünfte erzielen nur die darbietenden Personen. Daher ist für den Steuerabzug nicht entscheidend, dass die zwischengeschaltete Person im Ausland ansässig ist, da sie mangels Einkünften nicht der beschr. Steuerpflicht unterliegt. Für den Steuerabzug entscheidend ist nur, ob die darbietenden Personen im Inland (dann kein Steuerabzug) oder im Ausland ansässig sind.[8]

 

Rz. 150

Eine Sonderregelung für den Steuerabzug ist in § 73f EStDV enthalten, der auf der Ermächtigung des § 50a Abs. 6 EStG beruht.[9] Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, dass die Abzugsverpflichtung auf eine Verwertungsgesellschaft übergeht. Von dieser Möglichkeit ist in § 73f EStDV Gebrauch gemacht worden. Diese Regelung ist für Fälle geschaffen worden, in denen die dem Steuerabzug unterliegenden Vergütungen nicht an den Gläubiger (Stpfl.) gezahlt werden, sondern an die GEMA oder ähnliche Verwertungsgesellschaften. Nach § 73f EStDV können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des BMF bestimmen, dass der Steuerabzug nicht von dem Leistenden, sondern von der GEMA bzw. der sonstigen Verwertungsgesellschaft vorgenommen wird. Die Verwertungsgesellschaft hat dann den Steuerabzug vorzunehmen und haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer wie der Vergütungsschuldner selbst; vgl. zur Haftung Rz. 170ff. Verwertungsgesellschaften i. d. S. sind neben der GEMA z. B. die "VG Wort" und der Verein "Bild-Kunst, Gesellschaft zur Wahrnehmung und Verwertung der Rechte und Ansprüche bildender Künstler".

 

Rz. 151

Der Steuerabzugsverpflichtete hat die Steuer einzubehalten und abzuführen, es sei denn, ihm liegt eine Freistellungsbescheinigung vor. Zwar ist die Steuerabzugspflicht davon abhängig, dass der Vergütungsgläubiger mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und beschr. Steuerpflicht besteht, jedoch ist das Steuerabzugsverfahren nicht geeign...

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