Rz. 106

Dem Steuerabzug ist der volle Betrag (Bruttobetrag) der gezahlten Vergütungen zu unterwerfen; § 50a Abs. 2 S. 1 EStG unterwirft ausdrücklich die "gesamten Einnahmen" dem Steuerabzug. Ein Abzug von Betriebsausgaben ist grundsätzlich nicht möglich; zu Ausnahmen in EU- und EWR-Fällen vgl. Rz. 119ff. Erfasst werden also die Vergütungen (Einnahmen), nicht die Einkünfte. Da der Steuerabzug regelmäßig Abgeltungswirkung hat, kann dies zu einer Überbesteuerung führen. Pauschalierend wird dies durch den gegenüber dem Tarifsteuersatz niedrigeren Abzugsteuersatz von 15 % bzw. 30 % ausgeglichen. Die Wirkungen der Abgeltung, die u. U. zu einer gleichheitswidrigen Mehrbelastung führen können, werden beseitigt durch ihren Ausschluss nach § 50 Abs. 2 S. 2 EStG (§ 50 EStG Rz. 108ff.), wobei der Ausschluss der Abgeltung teilweise nur in EU- und EWR-Fällen eintritt (§ 50 EStG Rz. 133ff.). Zusätzlich werden die negativen Wirkungen des Steuerabzugs in EU- und EWR-Fällen dadurch beseitigt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten schon im Steuerabzugsverfahren ermöglicht wird (Rz. 119).

 

Rz. 107

Einnahmen sind die Einnahmen i. S. d. § 8 EStG; hierunter fallen auch Sachvergütungen.[1] Einnahme ist alles, was der Vergütungsgläubiger im Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Leistung erhält. Es kann sich um Geld- oder Sachleistungen handeln. Sachleistungen sind entsprechend § 8 Abs. 2 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Die in diesen Endpreisen enthaltene USt ist Teil der Bemessungsgrundlage, auch wenn der Vergütungsschuldner sie als Vorsteuer absetzen kann.[2] Es kommt nicht auf den Aufwand des Vergütungsschuldners, sondern auf die Einnahmen des Vergütungsgläubigers an. Zur Bemessungsgrundlage gehören alle Einnahmen aus der Leistung sowie Einnahmen, die mit der Leistung zusammenhängen. Entsprechendes gilt für Kostenübernahme sowie dann, wenn der Vergütungsschuldner diese Leistungen dem Vergütungsgläubiger kostenlos erbringt.[3] Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehört es, wenn der Vergütungsschuldner die Abzugsteuer für den Vergütungsgläubiger auf eigene Rechnung zahlt.[4] Diese im Interesse des Vergütungsgläubigers übernommenen Aufwendungen stellen "Einnahmen" des Vergütungsgläubigers dar, die daher dem Steuerabzug unterliegen. Ihr Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ist wegen des Bruttocharakters des Steuerabzugs grundsätzlich nicht zulässig.[5] Das gilt auch, wenn der genannte Kostenersatz die einzige Vergütung ist.[6] Allerdings sieht die Verwaltung aus Billigkeitsgründen vom Steuerabzug ab, wenn Amateuren (Amateurmannschaften, Amateurmusikern, Laienschauspielern) ausschließlich Kosten erstattet werden oder Kostenübernahme vereinbart ist; bei Zahlung von Preisgeldern, Siegprämien usw. ist jedoch ein Steuerabzug vorzunehmen.[7]

 

Rz. 108

§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG macht lediglich für Reisekosten eine Ausnahme von der Bruttobesteuerung. Diese Vorschrift galt ursprünglich nur für die Aufsichtsratssteuer, wurde aber durch G. v. 19.12.2008[8] für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, auf alle Abzugstatbestände ausgedehnt. Dies gilt für alle Fälle des Steuerabzugs, also für alle Tatbestände des Abs. 1 Nrn. 1–4, sowie gleichermaßen für EU-, EWR- und Drittstaatenfälle.

 

Rz. 109

Werden Tagegelder und Fahrtauslagen gesondert, anstelle oder neben der Pauschalvergütung, vom Schuldner der Vergütung ersetzt oder übernommen, können diese Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug abgezogen werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Vergütungsgläubiger diese Aufwendungen verauslagt und der Vergütungsschuldner sie erstattet, oder ob der Vergütungsschuldner die entsprechenden Leistungen dem Vergütungsgläubiger zur Verfügung stellt. Daher fallen auch Zuwendungen unter diese Regelung, die Fahrtauslagen überflüssig machen, z. B. Zurverfügungstellung eines Wagens, um zum Ort der Darbietung oder Aufsichtsratssitzung zu gelangen.

 

Rz. 110

Abs. 2 S. 2 enthält aber eine betragsmäßige Beschränkung. An Fahrt- und Übernachtungskosten können nur die tatsächlich entstandenen Kosten von der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug abgezogen werden. Bei Vergütungen für den Mehraufwand für Verpflegung ist die Regelung auf die Erstattung in Höhe der Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG beschränkt. Soweit die erstatteten oder übernommenen Reisekosten die tatsächlichen Fahrt- und Übernachtungskosten bzw. die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand übersteigen, unterliegen diese Teile dem Steuerabzug.

 

Rz. 111

Da infolge der Bruttobesteuerung grundsätzlich keine Abzüge von den Einnahmen zulässig sind, erfolgt weder ein Abzug der Abzugsteuer selbst noch der auf die Vergütung entfallenden USt, von der Bemessungsgrundlage.[9]

 

Rz. 112

Bis Vz 2001 war diskutiert worden, ob bei Anwendung der "Nullregelung" nach §§ 51, 52 UStDV a. F. trotz der Nichterhebung der USt diese zu der Bemessungsgrundlage gehört.[10] Da §§ 51, 52 U...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge