Rz. 7

§ 50a EStG enthält eine gewisse Ungleichbehandlung der beschr. Stpfl. gegenüber den unbeschränkt Stpfl., bei denen bei Vergütungen der in § 50a EStG genannten Art kein Steuerabzug vorgenommen wird. Dies stellt zwar eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 GG dar, doch ist diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass bei beschr. Stpfl. wegen des weniger intensiven, häufig nur vorübergehenden Inlandsbezugs die Erhebung der Steuer stärker gefährdet erscheint als bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Fiskus durch geeignete gesetzliche Maßnahmen gegen eine schwierige und häufig erfolglose Sachverhaltsermittlung und Steuererhebung im Ausland sichert. Materielle Nachteile des beschr. Stpfl. durch den Steuerabzug sind durch den gegenüber dem Tarifsteuersatz niedrigeren Abzugsteuersatz, die Einschränkung der Abgeltungswirkung (§ 50 EStG Rz. 108ff.) und durch Freistellungs- und Erstattungsmöglichkeiten (§ 50c EStG Rz. 17, 47) begrenzt. Eine darüber hinausgehende Einschränkung der belastenden Wirkungen des Steuerabzugs würde die Effektivität der Regelung beeinträchtigen und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Vorschrift verstößt damit nicht gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgebot).[1]

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