Rz. 361

Der Kaufmann kann nach seinem Ermessen auf die Bildung von Rückstellungen verzichten, wenn sie eine nicht nur unwesentliche Auswirkung auf das Bilanzergebnis haben. Wenn die Verpflichtungen sich bald ausgleichen und das Wirtschaftsergebnis nicht wesentlich beeinflussen, sind Rückstellungen nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit nicht erforderlich.[1] Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Grundsatz ordentlicher Buchführung, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.[2] Der Kaufmann kann daher auch Rückstellungen für unwesentliche Verpflichtungen bilden.

 

Rz. 361a

Für die Frage der Wesentlichkeit ist darauf abzustellen, welchen Einfluss die Rückstellung auf das Ergebnis des Unternehmens hat. Bei einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen (z. B. bei Abrechnungsverpflichtungen) ist nicht auf den Aufwand aus dem einzelnen Vertragsverhältnis abzustellen, sondern der Gesamtaufwand zugrunde zu legen.[3] Als unwesentlich wird man den Gesamtbetrag der Rückstellung für eine Rückstellungsart bis zu 1.000,00 EUR ansehen können, bei Großunternehmen auch bis zu mehreren 1.000 EUR. Der BFH sieht die Grenze der Wesentlichkeit bei dem einzelnen Geschäftsvorfall jedoch in Anlehnung an § 6 Abs. 2 EStG bei 410 EUR.[4] Einen Aufwand von 45.000-50.000 DM bzw. 165.000 EUR hat der BFH[5] nicht als unwesentlich angesehen. In diesem Rahmen steht dem Kaufmann ein Ermessensspielraum zu, was er als wesentlich ansehen will.

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