Rz. 223

Neben den fertigen, d. h. versandbereiten, selbst hergestellten Erzeugnissen sind hier die Handelswaren zu erfassen.[1] Sind im Rahmen einer Gesamtlieferung am Bilanzstichtag Teillieferungen erfolgt, so ist nicht die gelieferte Ware, sondern eine Kaufpreisforderung zu bilanzieren, wenn die Teillieferung abgerechnet ist. Ist die Teillieferung nicht abgerechnet und erfolgte die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, so ist noch die Ware zu bilanzieren. Im Übrigen bleiben Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignung ohne Einfluss auf den Bilanzausweis, solange der Warenverkehr ungestört verläuft und dem Bilanzierenden deshalb wirtschaftliches Eigentum an der Ware zusteht. Bei eingehenden Waren ist die Ware zu bilanzieren, sobald die Gefahrtragung oder die Verfügungsbefugnis übergegangen ist (Rz. 88). Dies kann bereits vor Eintreffen der Ware beim Unternehmer der Fall sein (sog. schwimmende oder rollende Ware). Vor diesem Zeitpunkt sind ggf. die Grundsätze schwebender Geschäfte anzuwenden. Kommissionsware ist nicht auszuweisen, weil weder rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an ihr besteht.

 

Rz. 223a

Erhaltene Anzahlungen auf noch nicht gelieferte Waren und Erzeugnisse können nach § 268 Abs. 5 HGB von diesen offen in einer Vorspalte abgesetzt werden. Durch diese – den GoB entsprechende – Saldierung wird der zukünftige Warenabgang vorweggenommen, ohne dass Gewinnverwirklichung eintritt.

[1] Zum Ausweis von erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Aufträgen bei Dienstleistungsunternehmen vgl. Rz. 111.

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