Rz. 192

Unter dieser Bilanzposition sind alle Bauten auszuweisen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind. Ohne Bedeutung ist, ob das Gebäude wesentlicher Bestandteil[1] oder nur Scheinbestandteil[2] des Grundstücks geworden ist, solange der Bilanzierende wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks ist. Unter dieser Position ist ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden dann nicht auszuweisen, wenn es aufgrund eines grundstücksgleichen Rechts errichtet worden ist. Der Ausweis in der Bilanz erfolgt in diesem Fall unter der Position der bebauten Grundstücke. Mietereinbauten sind in der Bilanz des Mieters hier auszuweisen, wenn der Mieter als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist und bei Beendigung des Mietverhältnisses für den Heimfall des Bauwerks entschädigt wird (§ 4 Rz. 68ff.).

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