4.3.12.1 Allgemeines

 

Rz. 142

Wechselkurssicherung wird regelmäßig durch Termingeschäfte betrieben. Dabei wird, wenn eine Fremdwährungsforderung besteht, der entsprechende Devisenbetrag zum Fälligkeitstag der Forderung verkauft. Wenn eine Fremdwährungsverbindlichkeit besteht, wird der entsprechende Devisenbetrag zum Fälligkeitstag gekauft. Das Wechselkursrisiko für die Zeit bis zur Fälligkeit wird dadurch ausgeschaltet, allerdings auch die Chance auf Wechselkursgewinne hingegeben. Solche Kurssicherungsgeschäfte kommen nicht nur bei Devisen vor, sondern grundsätzlich bei allen Gegenständen (Waren, Wertpapiere), für die Börsen bestehen. Termingeschäfte werden auch zur Absicherung von Zinsmargen verwandt. Daneben werden Termingeschäfte nicht nur zur Kurssicherung, sondern auch zur Erzielung spekulativer Gewinne eingesetzt. Die Bilanzierung aller dieser Geschäfte richtet sich nach den Grundsätzen der Bilanzierung für Termingeschäfte.

 

Rz. 142a

Termingeschäfte sind Geschäfte, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu erfüllen sind, bei denen der Preis aber bereits nach den Verhältnissen des Vertragsabschlusses vereinbart wird. Bei Verkaufstermingeschäften hat der Verkäufer häufig noch nicht die Verfügungsgewalt über den verkauften Gegenstand. Das Termingeschäft kann bei Fälligkeit physisch erfüllt werden (Lieferung der auf Termin gekauften Ware). Da das Geschäft aber dazu dient, zwischenzeitliche Preisänderungen zu erfassen, erfolgt häufig nur ein Ausgleich zwischen vereinbartem Preis und Börsenpreis zum Lieferzeitpunkt. Termingeschäfte, die nicht der Kurssicherung dienen, sind grundsätzlich als schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren. Erfasst werden sie erst bei Fälligkeit. Zeichnet sich während des Schwebezustands ein Verlust ab, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die aber steuerlich nach § 5 Abs. 4a nicht angesetzt werden kann.[1]

4.3.12.2 Bewertungseinheiten bei Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken, Abs. 1a

 

Rz. 143

Bei Termingeschäften, die der Kurssicherung dienen ("geschlossene Positionen"; Hedges), ist die wesentliche Frage, ob das Kurssicherungsgeschäft mit dem gesicherten Geschäft bzw. Wirtschaftsgut hinsichtlich der Bewertung des Kursrisikos (Währungsrisikos) zu einer "Bewertungseinheit" zusammengefasst werden kann. Geschieht dies nicht, führen Kursänderungen nach dem Imparitätsgrundsatz zum Ausweis von Verlusten, während die dazugehörigen Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen. Hat der Kaufmann etwa Devisen auf Termin verkauft, weil er eine Fremdwährungsforderung hat, führen sinkende Devisenkurse bei der Fremdwährungsforderung zu einem Verlust, bei dem Termingeschäft zu einem Gewinn; bei steigenden Kursen ist es umgekehrt. Er müsste nun den Verlust (z. B. durch Abwertung der Fremdwährungsforderung) ausweisen, während der Gewinn bei dem Termingeschäft noch nicht realisiert ist. Kauft der Kaufmann Devisen auf Termin, weil er eine Fremdwährungsverbindlichkeit hat, gilt Entsprechendes. Sinkende Kurse führen zu einem Verlust bei dem Termingeschäft, aber einem Gewinn bei der Verbindlichkeit, steigende Kurse führen zu einem Gewinn bei dem Termingeschäft, aber einem Verlust bei der Fremdwährungsverbindlichkeit.

Der Kaufmann müsste also Kursverluste (z. B. durch Abwertung der Fremdwährungsforderung bzw. durch Ansatz des höheren Rückzahlungsbetrags bei der Fremdwährungsverbindlichkeit; bei Verlusten aus dem Termingeschäft jeweils durch eine Drohverlustrückstellung) ausweisen, obwohl er das Kurssicherungsgeschäft gerade zur Vermeidung solcher Kursverluste eingesetzt hat, und durch den Gewinn bei dem korrespondierenden Geschäft (je nach Kursentwicklung das Fremdwährungsgeschäft oder das Termingeschäft) bei Fälligkeit ein solches Risiko tatsächlich auch nicht besteht.[1]

 

Rz. 144

§ 254 HGB i. d. F. des BilMoG[2] lässt die Bildung von Bewertungseinheiten durch Zusammenfassung von Aktiv- und Passivpositionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertveränderungen oder Zahlungsströme bei Einsatz von Finanzinstrumenten zu. Finanzinstrumente i. d. S. sind auch Termingeschäfte über Waren. § 254 HGB stellt damit eine Ausnahme vom Prinzip der Einzelbewertung dar.[3] Die Bildung von Bewertungseinheiten bzw. die Saldierung von Gewinnen und Verlusten nach IFRS und US-GAAP sind nicht maßgebend.[4] Das Prinzip der Einzelbewertung kann nach § 252 Abs. 2 HGB außer in Kurssicherungsgeschäften auch in begründeten Fällen durchbrochen werden. Solche Ausnahmen sind, mit dem Kurssicherungsgeschäft vergleichbar, die Berücksichtigung von Versicherungsansprüchen bei Rückstellungen für Schadensersatz und die Berücksichtigung von Delkredereversicherungen bei der Forderungsbewertung.

 

Rz. 144a

Handelsrechtlich sind Kursrisiken durch die Bildung von Bewertungseinheiten nicht gewinnmindernd auszuweisen, soweit das Kursrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte gesichert ist.[5] Es wird dadurch eine "Bewertungseinheit" zwischen dem Risikogeschäft und dem Deckungsgeschäft geschaffen, das eine Ausnahme vom Gebot der Einzelbewertung des § 252 Abs. 1 Nr. 3...

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