Rz. 19

Die permanente Inventur ist in § 241 Abs. 2 HGB als Inventurvereinfachungsverfahren zugelassen. Bei ihr erfolgt keine körperliche Bestandsaufnahme auf den Bilanzstichtag oder einen einzigen anderen Stichtag, die körperliche Bestandsaufnahme wird vielmehr über das ganze Jahr verteilt. Die permanente Inventur hat folgende Voraussetzungen:

  • Jeder Vermögensgegenstand muss innerhalb des Geschäftsjahrs körperlich aufgenommen werden.
  • Die Lagerbuchführung muss die Bestände, Zugänge und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge enthalten.

Die durch die permanente Inventur ermittelten Bestände werden mithilfe der Lagerbuchführung mengen- und wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben. Einer exakten Lagerbuchführung kommt daher erhöhte Bedeutung zu.

Das so erstellte Inventar muss den allgemeinen Ordnungsgrundsätzen (vgl. Rz. 16) entsprechen.

Nicht für die permanente Inventur geeignet sind Gegenstände, die einem unkontrollierbaren Schwund unterliegen, und besonders wertvolle Gegenstände.[1]

Ein Sonderfall der permanenten Inventur ist die Inventur bei vollautomatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. Hochregallagern). Diese Lagersysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass Einlagerung und Entnahmen durch EDV-Anlagen, ohne menschliche Eingriffe, gesteuert werden, dass die Einlagerung nicht nach sachlichen Kriterien, sondern in "chaotischer Ordnung" erfolgt (wo gerade Platz ist), und dass der Zugriff auf die gelagerten Gegenstände daher mit vertretbarem Aufwand nur über die EDV-Anlage möglich ist, in der jeder eingelagerte Gegenstand mit seinem Lagerplatz dokumentiert ist. Eine körperliche Bestandsaufnahme im herkömmlichen Sinn ist bei diesen Systemen kaum möglich, da z. B. Hochregallager nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand, zum Betreten durch Menschen vorgesehen sind. Zulässig ist hierfür die so genannte Einlagerungsinventur (vgl. Budde/Kunz, in Beck’scher Bilanzkommentar, § 241 HGB Rz. 36), d. h. jeder Gegenstand wird bei seiner Einlagerung im Weg der permanenten Inventur inventurmäßig erfasst. Bei der Einlagerungsinventur muss das Lager folgenden Voraussetzungen genügen (vgl. HFA 1/90, WPg 1990, 143, 147):

  • Maschineninterne Kontrollen müssen die Ein- und Auslagerung dokumentieren.
  • Es erfolgt eine Leerplatzkontrolle.
  • Teilentnahmen aus einem Lagerplatz sind nicht möglich.
  • Das Lager ist im laufenden Betrieb nicht begehbar (keine manuellen Entnahmen).

Notwendig ist dann nur noch, die verhältnismäßig wenigen Gegenstände, die während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind, einmal im Jahr körperlich zu erfassen, d. h. durch Auslagerung, Zählen und Wiedereinlagerung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge