Rz. 205

Eine strukturierte Gestaltung soll nach § 4k Abs. 6 S. 3 EStG einerseits dann anzunehmen sein, wenn der steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Preis der vertraglichen Gestaltung von dem Preis unterscheidet, der vereinbart worden wäre, wenn die Besteuerungsinkongruenz nicht aufgetreten wäre.[1]

 

Rz. 206

Anderseits sollte eine strukturierte Gestaltung auch anzunehmen sein, wenn die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder die den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände darauf schließen lassen, dass die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen Vorteil erwarten konnten. Bei dieser Prüfung ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen.[2]

 

Rz. 207

War der Steuervorteil dem von § 4k EStG betroffenen Stpfl.nicht bekannt und hat dieser an dem Steuervorteil nicht partizipiert, soll nach § 4k Abs. 6 S. 4 EStG ausnahmsweise doch keine strukturierte Gestaltung vorliegen. Um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, fordert der Tatbestand des § 4k Abs. 6 S. 4 EStG zum einen, dass nach den äußeren Umständen vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass dem Stpfl.der steuerliche Vorteil bekannt war. Wie eine entsprechende Darlegung erfolgt ist und unklar und auch was als "vernünftig" gilt, hängt von Wohlwollen des Rechtsanwenders ab.[3] Darüber fordert § 4k Abs. 6 S. 4 EStG einen Nachweis des Stpfl.darüber, dass dieser nicht an dem steuerlichen Vorteil beteiligt wurde. Ein solcher Nachweis wird bei strukturierten Gestaltungen regelmäßig nur schwer zu erbringen sein, denn hierzu wäre wohl die Vorlage ausl. Steuerunterlagen eines anderen Steuersubjekts erforderlich aus denen sich die Einbeziehung in die steuerliche Bemessungsgrundlage und eine tatsächliche Besteuerung ergibt. Da die Einbeziehung auf Ebene eins anderen Steuersubjekts erfolgt, wird der inländische Stpfl. grundsätzlich keinen Zugang zu diesen Informationen haben, wenn er sich nicht im Voraus vertraglich die Beweislastvorsorge durch die im Ausland beteiligten Personen hat zusichern lassen.[4]

[1] BT-Drs. 19/28652, 40.
[2] BT-Drs. 19/28652, 40.
[3] Gosch, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 4k EStG Rz. 5.
[4] Grotherr, IStR 2020, 773, 783

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