Rz. 66

§ 4k Abs. 1 S. 1 KStG ordnet für die Aufwendungen für die Nutzung oder in Zusammenhang mit der Überlassung von Kapitalvermögen, insoweit ein Abzugsverbot an, als die, den Aufwendungen entsprechenden Erträge aufgrund eines Qualifikations- oder Zurechnungskonflikts einer Nicht- oder Niedrigerbesteuerung unterliegen.

Im Falle der Niedrigerbesteuerung unterliegen die entsprechenden Aufwendungen nicht in vollem Umfang der Abzugsbeschränkung, sondern sind nur "insoweit" als eine Steuervergünstigung vorliegt. Daraus folgt, dass die Aufwendungen nur in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis der Steuervergünstigung zu einer gedachten Besteuerung bei gleicher Behandlung bzw. Zurechnung entspricht, nicht abgezogen werden dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Höhe der Abzugsbeschränkung von Aufwendungen

Werden die den im Inland berücksichtigen Aufwendungen i. H v. 100,00 EUR entsprechenden Erträge im Ausland aufgrund eines Qualifikationskonflikts als Dividenden besteuert und findet im Ausland auf Dividenden beispielsweise ein Steuersatz von 10 % Anwendung, wohingegen Zinsen mit einem Steuersatz von 30 % besteuert würden, liegt eine Steuervergünstigung von 20 % vor.

Stellt man diese Steuervergünstigung der, bei einer gedachten, der deutschen Qualifikation entsprechenden, Besteuerung von 30 % gegenüber, ergibt sich eine Niedrigerbesteuerung im Umfang von 66,66 % (20 % / 30 %).

Demzufolge unterliegen von den Aufwendungen 66,66 EUR der Abzugsbeschränkung nach § 4k Abs. 1 S. 1 EStG. Die übrigen 43, 44 EUR bleiben weiterhin abzugsfähig.

 

Rz. 67

Liegen die Voraussetzungen des § 4k Abs. 1 S. 1 EStG vor, kommt das Abzugsverbot gleichwohl nicht zur Anwendung, soweit eine temporäre Differenz i. S. v. § 4k Abs. 1 S. 2 EStG vorliegt.

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