1.2.1 Grenzüberschreitende Qualifikationskonflikte

1.2.1.1 Begriffsbestimmung

 

Rz. 3

Qualifikationskonflikte gelten über die Jahrzehnte als ein zentrales und bisher weitestgehend ungelöstes Problem des internationalen Steuerrechts, da sie sowohl zu Verwerfungen in Form von Doppel- als auch in Form von Minderbesteuerungen führen können.[1] Die Ursache von Qualifikationskonflikten wiederum, ist vor allem auf die fehlende Harmonisierung der vielfältigen weltweiten Steuerrechtsordnungen zurückzuführen.[2] Die möglichen Qualifikationskonflikte sind dabei so vielfältig wie die zugrundeliegenden Steuerrechtsordnungen selbst.[3] Da Besteuerungsinkongruenzen im Wesentlichen aus Qualifikationskonflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten resultieren,[4] stellen die grenzüberschreitenden Qualifikationskonflikte den Kern des Problems dar.

 

Rz. 4

Die Verwendung des Begriffs "Qualifikationskonflikt" im internationalen Steuerrecht hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Diese Zunahme ist besonders häufig im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu verzeichnen. Bei dem Begriff "Qualifikationskonflikt" handelt es sich um keinen Rechtsbegriff, weshalb es auch an einer Legaldefinition fehlt.[5] Stattdessen ist das Begriffsverständnis so vielfältig wie das Phänomen selbst.[6] In diesem Zusammenhang wird auch von einer "geheimnisvollen" Plakatierung gesprochen, unter die alles oder nichts unterzubringen ist.[7]

Als Qualifikationskonflikt im weiteren Sinne kann der Unterschied in der steuerlichen Behandlung identischer Sachverhalte durch verschiedene Staaten verstanden werden.[8] Im engeren Sinne werden Qualifikationskonflikte dagegen als divergierende Subsumtionen von Steuerrechtsverhältnissen unter Verteilungsnormen eines DBA verstanden.[9]

Im internationalen Steuerrecht wird die Qualifikation häufig auch als Einordnung i. S. einer Klassifizierung verstanden.[10] Darunter fällt sowohl die Einordnung von Rechtsträgern als auch von Rechtsverhältnissen (insbesondere Finanzinstrumente) unter bekannte Rechtsinstitute des innerstaatlichen Rechts.[11] Während bei der steuerlichen Zuordnung eines Rechtsträgers zu einem Besteuerungsregime von der Steuersubjektqualifikation gesprochen wird, ist die Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart als Steuerobjektqualifikation zu bezeichnen.[12] Angesichts dessen, dass sowohl die Einordnung des Steuersubjekts als auch die des Steuerobjekts auf Ebene des nationalen Rechts ungeachtet eines DBA vorgenommen wird, können auch unterschiedliche Einordnungen durch verschiedene Staaten nicht unmittelbar zu Qualifikationskonflikten im engeren Sinne führen. Da die Steuersubjekt- und Steuerobjektqualifikation maßgebend für die abkommensrechtliche Subsumtion unter einen Verteilungsartikel des DBA ist, ist sie zugleich in der Lage, einen abkommensrechtlichen Qualifikationskonflikt (Qualifikationskonflikt i. e. S.) mittelbar herbeizuführen.[13]

 

Rz. 5

Es kann zwischen negativen und positiven Qualifikationskonflikten unterschieden werden.[14] Ein negativer Qualifikationskonflikt entsteht, wenn die an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt beteiligten Staaten zu dem Ergebnis kommen, dass sie dem jeweils anderen Staat das Besteuerungsrecht für ein bestimmtes Steuersubstrat zugestehen.[15] Zu einem positiven Qualifikationskonflikt kommt es hingegen, wenn die beiden an dem grenzüberschreitenden Sachverhalt beteiligten Staaten jeweils für sich das alleinige Besteuerungsrecht für ein bestimmtes Steuersubstrat beanspruchen.[16] Während negative Qualifikationskonflikte in einer Minderbesteuerung resultieren, haben positive Qualifikationskonflikte eine Doppelbesteuerung zur Folge.[17] Beide Formen sind aus ökonomischen Gesichtspunkten unerwünscht.[18]

[1] Feldgen, IWB 2010, 232; Haase, IWB 2013, 162; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2016, 1258.
[2] Weiterführend Kaminskiy, Korrespondenzregelungen zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen aufgrund hybrider Gestaltungen, 2020, 31ff. (Diss.).
[3] Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2016, 1259; Musil, in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2019, BEPS-RL, Art. 9, Rz. 2.
[4] Grotherr, BB 2017, 1367; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2017, Rz. 5.23; Schnitger/Oskamp, in Kofler/Schnitger, BEPS-Handbuch, 2019, Aktionspunkt 2: Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen, Rz. 1.
[5] Lampert, Doppelbesteuerungsrecht und Lastengleichheit, 2010, 44 (Diss.).
[6] Beck, Qualifikationskonflikte im Internationalen Steuerrecht, 2017, 214.
[7] Debatin, DStR 1992, Beihefter zu Heft 23, 1, 7.
[8] Djanani/Brähler, StuW 2007, 53; Hey/Rüsch, SteuerStud 2015, Beilage 1, 15–21; Kahle, StuW 2005, 61; Lampert, Doppelbesteuerungsrecht und Lastengleichheit, 2010, 44 (Diss.); Piltz, Die Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1981, 108 (Diss.); Sigge, Besteuerung hybrider Finanzierungsinstrumente im internationalen Kontext, 2012, 14 (Diss).
[9] Beck, Qualifikationskonflikte im Internationalen Steuerrecht, 2017, 219 ; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2017, Rz. 19.82; ...

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