Rz. 11

Das Abzugsverbot des § 4i EStG ist verfassungsgemäß. Es dient der Gleichbehandlung von Auslands- mit reinen Inlandsfällen, indem es Wettbewerbsvorteile von ausl. Unternehmen gegenüber nur im Inland oder nur im Ausland besteuerten Unternehmen durch einen doppelten Abzug verhindert.[1] Soweit § 4i EStG auch auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen der Rechtsgrund für die als Sonderbetriebsausgaben zu qualifizierenden Aufwendungen bereits vor 2017 gelegt worden ist, ist eine damit verbundene unechte Rückwirkung der Vorschrift jedenfalls durch das verfolgte Ziel (Einmalabzug wie in Inlandssachverhalten) gerechtfertigt.[2]

 

Rz. 12

§ 4i EStG ist auch unionsrechtskonform; insbesondere verletzt das Abzugsverbot weder die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) noch die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Es erscheint bereits fraglich, ob der im EU-Ausland ansässige Mitunternehmer in einer objektiv vergleichbaren Situation mit einem Inländer ist, da dem Inländer ein mehrfacher Abzug desselben Aufwands in jedem Fall verschlossen ist.[3] In jedem Fall wäre die Reglung des § 4i EStG durch die bezweckte Missbrauchsabwehr und durch die Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt.[4] Die Ausnahmeregelung des § 4i S. 2 EStG stellt zudem sicher, dass es bei einer doppelten Erfassung der Einkünfte im In- und Ausland nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung kommt, indem ein Betriebsausgabenabzug ausnahmsweise doch zugelassen wird, wenn die Erträge sowohl im Inland als auch im Ausland der Besteuerung unterliegen.[5] Dass § 4i EStG für grenzüberschreitende Fälle einen erhöhten Verwaltungs- bzw. Nachweisaufwand normiert, sollte ebenfalls europarechtlich zulässig sein.[6]

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 6; Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 4; Pohl, in Blümich, EStG/KStG/GwStG, § 4i EStG Rz. 9; Hick, in H/H/R, EStG/KStG, § 4i EStG Rz. J 16-5; wohl ebenso: Bodden, in Korn, EStG, § 4i EStG Rz. 17.
[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 5.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 7.
[4] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 7; Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 4; Hick, in H/H/R, EStG/KStG, § 4i EStG Rz. J 16-5; zweifelnd: Behrens, BB 2017, 754; Prinz, GmbHR 2017, 553, 557.
[5] Kanzler, Nwb 2017, 326, 328.
[6] EuGH v. 12.12.2006,Rs. C-446/04 (Test Claimants in the FII Group Litigation), BFH/NV 2007, 173.

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