Rz. 188

§ 4h Abs. 5 EStG enthält eine umfassende Regelung zum Verfall des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags. Nach dieser Regelung gehen der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag bei der Aufgabe des Betriebs nach § 16 Abs. 3 EStG und bei der Übertragung des Betriebs unter. Nach dieser Regelung sind beide Vorträge an den Stpfl. (Betriebsinhaber) gebunden und nicht übertragbar. Außerdem enthält § 4h Abs. 5 S. 3 EStG eine Sonderregelung für die entsprechende Anwendung des § 8c KStG, wenn und soweit an der Mitunternehmerschaft eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG gilt § 4h Abs. 5 EStG nicht, da diese immer einen Betrieb unterhalten und eine Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung bis zu einer Liquidation daher nicht möglich ist. Eine Teilbetriebsaufgabe oder -veräußerung, die auch bei diesen Körperschaften möglich ist, fällt nach der hier vertretenen Ansicht (Rz. 190) nicht unter die Vorschrift. Bei Liquidation endet die Körperschaft, sodass die Vorträge ohnehin verfallen. § 8a Abs. 1 S. 3 KStG bildet insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG.[1]

Dagegen ist § 4h Abs. 5 EStG auf andere Körperschaften anwendbar, soweit sie einen Betrieb unterhalten.

 

Rz. 188a

Die Regelung des $ 4 Abs. 5 EStG ist jedoch insoweit nicht abschließend, als in anderen Vorschriften der Fall des Verfalls des Zins- und EBITDA-Vortrags gesetzlich geregelt ist. So gehen bei Umwandlungen die Zins- und EBITDA-Vorträge des übertragenden Rechtsträgers unter.[2] Zu einem weiteren Untergang der Zins- und EBITDA-Vorträge kommt es bei ihrer Verrechnung mit einem Sanierungsgewinn. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 13 EStG ist der zum Ende des Vorjahres und im Sanierungsjahr entstandene Zinsvortrag, danach der EBITDA-Vortrag mit einem noch verbliebenen Sanierungsertrag zu verrechnen. Da ein EBITDA-Vortrag nur für 5 Jahre besteht, muss eine zeitliche Reihenfolge für die Verrechnung mit dem Sanierungsertrag geregelt werden. Das Gesetz sieht eine Verrechnung in der zeitlichen Reihenfolge vor. Damit wird der ältere und damit zuerst verfallende EBITDA-Vortrag als Erstes verrechnet. Für den Zinsvortrag ist eine entsprechende Regelung nicht erforderlich, da der Zinsvortrag keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt.

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