Rz. 72

§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG enthält eine wichtige, aber auch besonders komplizierte Ausnahme von der Zinsschranke. Grundgedanke dieser Ausnahmeregelung ist, dass die Regelung über die Zinsschranke verhindern soll, dass innerhalb eines internationalen Konzerns das im Inland ansässige Unternehmen (Tochtergesellschaft, Betriebsstätte) überproportional mit Fremdkapital finanziert und dadurch das der relativ hohen deutschen Steuerbelastung unterliegende Besteuerungspotenzial überproportional vermindert wird, während andere dem Konzern angehörige (und einer niedrigeren Steuerbelastung unterliegende) Betriebe (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften, andere Betriebsstätten) in stärkerem Maß mit Eigenkapital finanziert werden und dadurch einen geringeren Zinsaufwand haben. Andererseits räumt der Gesetzgeber dem Konzern damit die Möglichkeit ein, einen angemessenen Teil der Verbindlichkeiten des Konzerns dem inländischen Betrieb zuzuordnen.

 

Rz. 72a

Aus diesem Zweck folgt die Regelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG. Wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist die Regelung über die Zinsschranke nicht anwendbar, wenn die Eigenkapitalquote des inländischen Betriebs am Schluss des vorangegangenen Bilanzstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Gesamtkonzerns. Eine geringfügige Unterschreitung der Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns schadet nicht. Die Vorschrift zielt also darauf ab, dass der deutsche Betrieb nicht ungünstiger (mit mehr Fremdkapital) finanziert wird als der Durchschnitt aller konzernangehörigen Betriebe.

 

Rz. 72b

Das Gesetz fordert damit, dass der inländische Betrieb im gleichen Verhältnis finanziert wird wie der Durchschnitt des Konzerns. Unterschiede im Aufgabenbereich, die eine unterschiedliche Finanzierungsstruktur erforderlich machen können, werden damit nicht berücksichtigt. Es wird nicht auf eine angemessene oder betriebswirtschaftlich notwendige oder sinnvolle oder marktübliche Finanzierungsstruktur abgestellt, sondern auf die tatsächliche durchschnittliche Konzernfinanzierungsstruktur.

 

Rz. 73

§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG greift nur ein, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört. Diese Einschränkung ist selbstverständlich, da nur dann die Ermittlung einer durchschnittlichen Eigenkapitalquote für den Gesamtkonzern und der Vergleich dieser Quote mit dem einer einzelnen Gesellschaft sinnvoll sind. Gehört der Betrieb nicht zu einem Konzern, greift die Zinsschranke schon nach Buchst. b nicht ein, ohne dass auf einen Eigenkapitalvergleich abzustellen wäre.

 

Rz. 73a

Für den Eigenkapitalvergleich wird nicht zwischen Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Drittfinanzierung unterschieden. Lediglich wenn das inländische Unternehmen eine Körperschaft ist, greifen Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Eigenkapitalvergleichs bei schädlicher Gesellschafter-Fremdfinanzierung ein.[1] Maßgebend ist allein, ob es sich bei dem Kapital um Eigenkapital oder um Fremdkapital handelt. Im Rahmen des EStG kann eine "Gesellschafter-Fremdfinanzierung" auch keine Rolle spielen, da sie bei Einzelunternehmen nicht denkbar ist und bei Personengesellschaften die Regelung über Sondervergütungen vorgeht (Rz. 136).

 

Rz. 74

Die Regelung über die Zinsschranke greift nicht ein, wenn die Eigenkapitalquote des inländischen Betriebs gleich oder höher ist als die durchschnittliche Eigenkapitalquote des Konzerns. Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns ist unschädlich, wenn sie geringfügig ist. Als geringfügig sah das Gesetz ursprünglich das Unterschreiten um bis zu einem Prozentpunkt an. Durch G. v. 22.12.2009[2] ist diese Grenze auf 2 Prozentpunkte angehoben worden. Dies gilt nach § 52 Abs. 12d S. 4 EStG 2010 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden.

 
Praxis-Beispiel

Maßgebliche Eigenkapitalquote

Die Eigenkapitalquote des Konzerns beträgt 34 %. Daher muss die Eigenkapitalquote des inländischen Betriebs, bei dem der Zinsabzug infrage steht, ab 2010 mindestens 32 % betragen, soll die Zinsschranke nicht anwendbar sein.

 

Rz. 74a

Es kommt nur auf die Eigenkapitalquote des Konzerns an; ein Drittvergleich wird nicht vorgenommen. Es ist also weder maßgebend, ob die durchschnittliche Eigenkapitalquote bei vergleichbaren Unternehmen höher oder niedriger ist, noch ob die Eigenkapitalquote des inländischen Betriebs marktgerecht ist.

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