Rz. 25

§ 4f Abs. 1 S. 2 EStG behandelt den Fall, dass aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen ist. Das ist dann der Fall, wenn die übertragene Verpflichtung bzw. Verbindlichkeit keinem vollständigen Ansatzverbot unterlag, sondern einer Ansatzbeschränkung oder einem Bewertungsvorbehalt. In diesen Fällen wird steuerbilanziell eine Verbindlichkeit ausgewiesen; dies jedoch mit einem Wert, der niedriger ist als die tatsächliche wirtschaftliche Belastung. Wird die Verpflichtung übertragen, ist die Verbindlichkeit auszubuchen. Isoliert betrachtet führt dies zu einem Ertrag. Daneben entsteht Aufwand in Höhe des Betrags, den der ursprünglich Verpflichtete dem Übernehmer als Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung leistet. Der Ertrag aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit kann mit diesem Aufwand vollständig verrechnet werden. Lediglich soweit der beschriebene Aufwand den Ertrag übersteigt, ist eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands über 15 Wirtschaftsjahre vorzunehmen.[1] Etwaige Veräußerungskosten sind m. E. davon unabhängig stets sofort abziehbar (Rz. 17).

 

Rz. 26

Man kann die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt die betreffende Verbindlichkeit oder Rückstellung auszubuchen ist. Dies betrifft insbesondere Pensionsrückstellungen, die ratierlich erhöht werden (§ 6a Abs. 4 EStG). Hier kommt es für die Frage, in welchem Umfang Aufwand sofort abzugsfähig ist, darauf an, ob die Ausbuchung der Pensionsrückstellung auf den letzten Bilanzstichtag oder den (späteren) unterjährigen Zeitpunkt der Übertragung der Verpflichtung erfolgt.[2] Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass immer auf den letzten Bilanzstichtag abzustellen ist. Bilanzansätze aus einer im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang erstellten steuerlichen Schlussbilanz seien insoweit unbeachtlich, auch eine Zugrundelegung fiktiver Passivposten auf den Übertragungszeitpunkt komme nicht in Betracht.[3] Insbesondere in Fällen, bei denen anlässlich der Übertragung eine unterjährige (Zwischen-)Bilanz aufzustellen ist, ist die Auffassung der Finanzverwaltung m. E. nicht zwingend.[4]

[1] BMF v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, Rz. 18, BStBl I 2017, 1619; OFD Magdeburg v. 2.6.2014, S 2133-27-St 21 Tz. 3.1; Lüdenbach/Hoffmann, GmbHR 2014, 123; Veit/Hainz, BB 2014, 1323; Schindler, GmbHR 2014, 564f.; Schumann, EStB 2014, 65; Ronig/Geiermann, StBW 2014, 264; Altendorf, GmbH-StB 2014, 79; Hörhammer/Pitzke, NWB 2014, 426; Adrian/Fey, StuB 2014, 53; Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18746; Schwarz/Bös, KSI 2014, 83; Schultz/Debnar, BB 2014, 107.
[2] Veit/Hainz, BB 2014, 1323.
[4] Dazu krit. Bolik/Selig-Kraft, DStR 2017, 169, 171; Prinz, DB 2017, M28, M29; die Verwaltungsauffassung referierend: Schumann, EStB 2018, 64f.

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