Rz. 17

Werden Verpflichtungen übertragen, die bei den ursprünglich Verpflichteten Passivierungsbeschränkungen unterlegen haben, sind der sich daraus ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Aufwand i. S. d. Vorschrift ist dabei nur der Betrag der stillen Last, die anlässlich der Übertragung realisiert wird. Etwaige Veräußerungskosten, die nach dem Wortlaut der Norm auch unter den Begriff des Aufwands gefasst werden können, sind nach Sinn und Zweck weiterhin sofort abziehbar. Vor dem Hintergrund, dass § 4f EStG konkret auf die eingangs beschriebene Rspr. des BFH reagiert, wäre ein anderes Verständnis der Norm m. E. überschießend.[1] Für den ursprünglich Verpflichteten entsteht gegenüber dem Sofortabzug ein Zinsnachteil.[2] Die Verteilung des Aufwands über 15 Wirtschaftsjahre wird z. T. für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verteilung des Aufwands seitens des Erwerbers

Der ursprünglich Verpflichtete überträgt einen Lizenzvertrag auf einen Erwerber, für den er in der Handelsbilanz eine (dem tatsächlichen zukünftigen Aufwand entsprechende) Drohverlustrückstellung i. H. v. 150.000 EUR gebildet hatte, die in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden durfte (§ 5 Abs. 4a EStG). Der Erwerber verlangt als Gegenleistung eine Zahlung von 150.000 EUR. Beim ursprünglich Verpflichteten entsteht durch die Zahlung Aufwand. Nach § 4f Abs. 1 S. 1 EStG darf er diesen Aufwand nicht sofort in voller Höhe, sondern im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme nur zu 1/15 (im Bespiel 10.000 EUR) abziehen. Die übrigen 14/15 sind gleichmäßig auf die folgenden 14 Jahre zu verteilen.

 

Rz. 18

Leistet der ursprünglich Verpflichtete im obigen Beispiel keine Barzahlung von 150.000 EUR, sondern überträgt z. B. Aktien im Wert von 150.000 EUR, kann sich die Frage nach dem Verhältnis von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG zu § 4f EStG stellen. Richtigerweise muss § 4f EStG hier Vorrang haben, da im ersten Schritt eine Verbindlichkeit auf Zahlung i. H. v. 150.000 EUR gegenüber dem Erwerber einzubuchen ist, die zu dem zu verteilenden Aufwand führt. Erst im zweiten Schritt werden die Aktien zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit übertragen, ohne dass es insoweit zu einer steuerlich unbeachtlichen Betriebsvermögensminderung hinsichtlich der Aktien kommt.[4]

[1] Riedel, Ubg 2014, 421.
[2] Riedel, FR 2014, 6, die die asymmetrische Behandlung von stillen Reserven und stillen Lasten kritisiert.
[3] Lüdenbach/Hoffmann, GmbHR 2014, 123.
[4] So im Ergebnis auch Förster/Staaden, Ubg 2014, 1.

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