Rz. 21

§ 4f Abs. 1 S. 1 EStG stellt nur für den Zeitpunkt der Übertragung der Verpflichtung auf das "Wirtschaftsjahr" ab, während er für den weiteren Abzug die Formulierung "14 Jahre" verwendet. Diese Unterscheidung könnte darauf hindeuten, dass der weitere Abzug des verbleibenden Aufwands (im Beispiel 140.000 EUR) über 14 Zeitjahre verteilt werden muss. Kommt es zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs, würde dies nicht zu einer schnelleren Nutzung des verbleibenden Aufwands führen. Vielmehr wäre der jeweils abziehbare Jahresbetrag (1/15 des Gesamtbetrags) proportional auf die betreffenden Rumpfwirtschaftsjahre aufzuteilen. Diesem Verständnis steht jedoch entgegen, dass sowohl § 4f Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. EStG als auch § 5 Abs. 7 S. 5 EStG auf "14 Wirtschaftsjahre" abstellen. Für eine unterschiedliche Handhabung in S. 1 und S. 2 sowie bei Veräußerer und Erwerber findet sich kein sachlicher Grund. § 4f Abs. 1 S. 1 EStG scheint ein Redaktionsversehen zu sein. Die gegenwärtige Gesetzesfassung von S. 1 ist daher m. E. als "Wirtschaftsjahre" zu lesen.[1] Davon geht auch die Finanzverwaltung aus.[2] Der Gesetzgeber ist dennoch aufgerufen, die abweichenden Formulierungen bei nächster Gelegenheit anzugleichen.

Auch wenn der Wortlaut von § 4f Abs. 1 S. 1 EStG insoweit gewisse Zweifel zulässt, hat die Verteilung des Aufwands m. E. über insgesamt 15 Wirtschaftsjahre zu erfolgen.

[1] Wie hier Adrian/Fey, StuB 2014, 53; wohl auch Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18746; a. A. Widmann, in FS Haarmann (2015), 1017, 1021.

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