Rz. 5

§ 4e EStG flankiert steuerlich die Einführung von betrieblichen Pensionsfonds als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Vorschrift regelt abschließend den Umfang der als Betriebsausgaben abziehbaren Beiträge des Arbeitgebers (Trägerunternehmens), die der Finanzierung der von dem Fonds rechtsverbindlich zugesagten Versorgungsleistungen dienen sollen.[1]

[1] BT-Drs. 14/5150, 34 zu Nr. 2a.

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