Rz. 1

Die Vorschrift über den Betriebsausgabenabzug von Beiträgen an Pensionsfonds ist durch das im Rahmen der sog. "Riesterschen Rentenreform" erlassene AVmG v. 26.6.2001[1] eingefügt worden (Vor § 4b EStG Rz. 2, 24). Eine der wesentlichen Neuerungen des AVmG ist die Zulassung sog. Pensionsfonds für die betriebliche Altersversorgung gem. der §§ 236ff. VAG. Damit wurde neben Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse und Unterstützungskasse ein weiterer – fünfter – Weg zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eröffnet. Mit dem Pensionsfonds sollte ein internationalen Standards genügendes Instrument für die Ansammlung von der Altersvorsorge dienendem Kapital geschaffen werden, das durch größere Freiheit bei der Vermögensanlage und ein professionelles Management die Effizienz der Kapitalanlage erhöhen soll. Mit dem angesammelten Kapital soll der Pensionsfonds planmäßig biometrische Risiken wie Langlebigkeit und ggf. auch Invalidität und Hinterbliebenenversorgung abdecken. Wegen dieser Verpflichtung, biometrische Risiken abzudecken, wird der Pensionsfonds den Versicherungsunternehmen gleichgestellt (§ 237 Abs. 1 VAG) und unterliegt seit 2002 der Aufsicht durch die BaFin (§ 236 Abs. 5 VAG). Der Pensionsfonds verbindet somit Elemente eines Investmentfonds mit einem Alterssicherungsinstrument.

[1] BGBl I 2001, 1310.

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