Rz. 149

Übersteigen die Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs die nach § 4d Abs. 1 EStG abziehbaren Beträge, so können sie nach § 4d Abs. 2 S. 3 EStG im Weg der aktiven Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und in diesen Wirtschaftsjahren gewinnmindernd abgeschrieben werden, soweit es dann die Grenzen des § 4d Abs. 1 EStG erlauben (Rz. 9). Es muss sich jedoch um Zuwendungen handeln, die die Voraussetzungen der Abziehbarkeit grundsätzlich erfüllen (Rz. 24). Die Bindung dieses steuerlichen Bilanzierungswahlrechts an den früheren Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG) ist durch § 4d Abs. 2 S. 4 EStG aufgehoben, weil das Handelsbilanzrecht in diesem Fall keine Möglichkeit des Ausweises eines aktiven Bilanzpostens bietet.[1]  Die vorzutragenden Beträge sind – weil trotz Überschreitens der Zuwendungsgrenzen des § 4d EStG Betriebsausgaben (Rz. 9) – gewinnmindernd gebucht, die Gewinnminderung wird durch die Einstellung eines aktiven (Rechnungsabgrenzungs-)Postens neutralisiert. Soweit in den Folgejahren abziehbares Zuwendungsvolumen vorhanden ist, kann der Posten erfolgswirksam abgeschrieben werden. Das Zuwendungsvolumen des Abschreibungsjahrs wird dadurch insoweit verbraucht. Verbleibt nach Ablauf der drei Vortragsjahre ein nicht abgeschriebener Teil, so ist er erfolgsneutral auszubuchen.[2]

 

Rz. 150

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen in den Vortragsjahren zunächst die in diesen Wirtschaftsjahren geleisteten Zuwendungen abgezogen werden, bevor der Rechnungsabgrenzungsposten aufgelöst wird. Es kann deshalb nicht zu einem revolvierenden Abzugssystem kommen, das das Zuwendungsvolumen verdoppeln würde.

[1] Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, 3. Teil, Rz. 231.

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