Rz. 118

Zu vergleichen sind zulässiges und tatsächliches Kassenvermögen "… am Schluss des Wirtschaftsjahres …". Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr der Kasse[1]: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist für die Frage, ob das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen übersteigt, das Wirtschaftsjahr der Kasse maßgebend, das vor dem Ende des Wirtschaftsjahres des Trägerunternehmens endet.

Die Gegenmeinung[2] beruft sich darauf, dass in § 4d EStG Betriebsausgaben des Trägerunternehmens infrage stehen, die Bezugsgröße somit auch das Wirtschaftsjahr des Trägerunternehmens sein müsse. Dabei wird übersehen, dass die Berechnungsgrundlagen für den Betriebsausgabenabzug des Trägerunternehmens die Verhältnisse der Unterstützungskasse sind, und somit deren Vermögensverhältnisse zu ermitteln sind. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, die Stichtage für die Ermittlung dieser Vermögensverhältnisse nach der Bilanzierung der Unterstützungskasse zu richten. Anderenfalls wäre im Übrigen für die Unterstützungskasse eine Zwischenbilanz zu ziehen, denn praktische Auswirkung hat die Streitfrage nur bei abweichenden Wirtschaftsjahren; ohne Zwischenbilanz könnte der Vermögensbestand der Kasse am Bilanzstichtag des Trägerunternehmens nicht ermittelt werden.[3]

 

Rz. 118a

Für die Wertermittlung des zulässigen und des tatsächlichen Kassenvermögens sind die Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Das bedeutet, dass – anders als bei der Berechnung des zulässigen Volumens für Zuwendungen auf das Deckungskapital nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (Rz. 35) – für jeden Bilanzstichtag nach dem dann erreichten Lebensalter des Berechtigten der Wert des Deckungskapitals neu ermittelt werden muss.

Da die Ermittlung des (zulässigen und tatsächlichen) Kassenvermögens zukunftsorientiert ist, nämlich Auskunft geben soll über die Höhe des Deckungsgrads der künftigen Leistungsverpflichtungen, ist der Wertberechnung der Jahresbetrag der in den folgenden 12 Monaten zu erbringenden Leistungen zugrunde zu legen.[4]

[1] Str.; wie hier R 4d Abs. 13 S. 3 EStR 2012.
[2] Ahrend/Förster/Rößler, Betriebliche Altersversorgung, Bd. II, Teil 3, Rz. 143.
[3] Wie hier Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 1043; ebenso Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4d Rz. B 303.
[4] Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 1052.

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