Rz. 84

Sind von der Unterstützungskasse Leistungen nach Art oder Höhe rückversichert worden, die dem Leistungsanwärter nicht zugesagt sind, oder übersteigen die Versicherungsleistungen aus anderen Gründen – z. B. durch Leistungsüberhänge aus Gewinngutschriften oder durch frei werdendes Deckungskapital – die zugesagten Leistungen, so sind die Beitragserstattungen beim Trägerunternehmen insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ob dies der Fall ist, ist an Hand eines jeden Versicherungsverhältnisses getrennt zu prüfen; eine Gesamtbetrachtung ist nicht zulässig.

Leistungsüberhänge aus Gewinngutschriften treten bei kongruenter Rückdeckung aufgrund vorsichtiger Kalkulation der Versicherungsleistung häufig auf. Die Verwendung von Gewinngutschriften unterliegt der Dispositionsfreiheit der Versicherungsvertragsparteien; sie können stehen gelassen werden, mit geschuldeten Prämien aus dem gleichen Versicherungsverhältnis oder auch aus anderen Rückdeckungsversicherungen verrechnet oder zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden. Bleiben sie stehen und erhöht sich dadurch die Versicherungsleistung über das Zusagevolumen hinaus, vermindert sich anteilig das Zuwendungsvolumen nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG. Werden sie mit geschuldeten Prämien verrechnet, sinken der Prämienaufwand der Unterstützungskasse und damit auch das zulässige Zuwendungsvolumen und damit der Betriebsausgabenabzug des Trägerunternehmens. Wird der Leistungsüberhang zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet und erhöht die Unterstützungskasse die Leistungszusage an den Leistungsanwärter in gleicher Weise, so bleibt das zulässige Zuwendungsvolumen für das Trägerunternehmen unberührt. Leistungsüberhänge, die nicht zu einer Leistungserhöhung verwandt werden, beschränken nicht nur den Betriebsausgabenabzug im Jahr der Gutschrift, sie erhöhen auch das tatsächliche Kassenvermögen und können dadurch das zukünftige Betriebsausgabenvolumen beeinträchtigen.[1]

Überdeckungen aus Sonderleistungen aus dem Versicherungstarif, die nur geringfügige Abweichungen verursachen, können aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt werden.[2]

 

Rz. 85

Maßgeblich für die Frage einer Überversicherung oder von Leistungsüberhängen sind die Verhältnisse am Schluss des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung. Weichen das Wirtschaftsjahr der Kasse und das des Trägerunternehmens voneinander ab, ist das Wirtschaftsjahr der Kasse maßgebend, denn maßgebende Bemessungsgrundlage für den Betriebsausgabenabzug des Trägerunternehmens sind die Beitragszahlung der Kasse und die Kongruenz der von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.

[1] Zu einer Übergangsregelung bezüglich vor dem 1.1.1996 angesammelter Überhänge BMF v. 28.11.1996, IV B 2 – S 2144c – 44/96, BStBl I 1996, 1435.
[2] Gl. A. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Bd. II, Rz. 1199f.

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