Rz. 83

Tritt bei einer mit widerruflicher Bezugsberechtigung ausgestatteten Direktversicherung die Unverfallbarkeit ein, so hindert dies die Beleihbarkeit durch den Arbeitgeber nicht. Denn durch die Unverfallbarkeit erwirbt der Arbeitnehmer nicht etwa das Forderungsrecht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer, vielmehr wird der Arbeitgeber lediglich dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, einen Widerruf nicht mehr auszuüben. Der Fortbestand der Beleihbarkeit ergibt sich mittelbar auch aus § 1b Abs. 2 S. 3 BetrAVG. Danach ist der Arbeitgeber – wie bereits aus dem Grundverhältnis der Versorgungszusage heraus (Rz. 61) – bei Beleihung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, als ob der Versicherungsanspruch nicht beliehen wäre.[1]

[1] Höfer, BetrAVG, Bd. 1, Rz. 2996ff.

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