4.5.1 Auswirkungen beim Vermögensvergleich

 

Rz. 72

Wurde ein Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung wegen § 4b S. 1 EStG in vergangenen Wirtschaftsjahren aufgrund einer erteilten Bezugsberechtigung nicht aktiviert und wird die Bezugsberechtigung widerrufen, so ist zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der Versicherungsanspruch erfolgswirksam mit dem Teilwert (Deckungskapital einschließlich Gewinnbeteiligung, Rz. 60) zu aktivieren; damit wird der Abzug der Prämien als Betriebsausgaben der vergangenen Wirtschaftsjahre im Jahr der Aktivierung im Wesentlichen, wenn auch nicht betragsidentisch, nachträglich neutralisiert. Entsteht allerdings mit dem Widerruf etwa wegen Verstoßes gegen die Unverfallbarkeit ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (Rz. 43), wird in Höhe der Passivierung des Schadensersatzanspruchs die Gewinnauswirkung wieder aufgehoben.[1]

 

Rz. 73

Wird die Bezugsberechtigung später wieder erteilt, etwa durch Übertragung der Versicherung auf einen dritten Arbeitnehmer, so ist am nächstfolgenden Stichtag der Bilanzposten entsprechend der neu erteilten Bezugsberechtigung ganz oder teilweise erfolgswirksam auszubuchen.

[1] Ahrend/Förster/Rößler, Bd. II, Teil 4, Rz. 138.

4.5.2 Auswirkungen bei der Einnahme-Überschussrechnung

 

Rz. 74

Treten entsprechende Fälle im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf, so können die in der Vergangenheit eingetretenen Gewinnauswirkungen nicht durch eine "Aktivierung" neutralisiert werden. Im Widerruf liegt auch kein Ereignis, das steuerliche Rückwirkung für die Vergangenheit i. S. v. § 175 S. 1 Nr. 2 AO haben könnte; denn der Widerruf hat weder zivilrechtlich Rückwirkung noch wird ihm eine solche durch das Steuergesetz zugewiesen. Es bleibt somit für die Wirtschaftsjahre, die im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen waren, beim sofortigen Abzug der Versicherungsprämien. Ab dem Wirtschaftsjahr des Widerrufs sind die Versicherungsprämien nicht mehr sofort abziehbar, weil sie gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG auf ein aktivierungspflichtiges nicht abnutzbares Wirtschaftsgut aufgewendet werden. Wird das Bezugsrecht später wieder erteilt, so kommt es zu einem der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts gleich zu achtenden Vorgang (Rz. 69) mit der Folge, dass die zwischenzeitlich nicht sofort abziehbaren Prämien im Umfang des neu erteilten Bezugsrechts abziehbar werden.

4.5.3 Widerruf durch Beleihung

 

Rz. 75

Wird bei widerruflicher Bezugsberechtigung der Versicherungsanspruch beliehen, so geht das Recht aus der Beleihung (Pfandrecht, Sicherungsabtretung) dem widerruflichen Bezugsrecht vor. Ob damit gleichzeitig ein konkludenter Widerruf des Bezugsrechts verbunden ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber) zu ermitteln. Im Regelfall dürfte die Vorrangigkeit der Beleihung dem Sicherungsbedürfnis der Beteiligten genügen.[1]

 

Rz. 76

§ 4b S. 2 EStG ist zu entnehmen, dass die – nicht als Widerruf auszulegende – Beleihung steuerlich nicht als Hinderungsgrund für die Vergünstigung des § 4b EStG anzusehen ist, solange die erforderliche schriftliche Verpflichtungserklärung des S. 2 erteilt ist (Rz. 77ff.).

[1] Prölss/Martin, VVG, § 15 ALB Rz. 7, 9.

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