Rz. 70

Wurde dem Arbeitnehmer das Bezugsrecht nur für einen Teil der Direktversicherungsleistungen gewährt, so entfällt eine Aktivierungspflicht der Versicherungsansprüche nur, "soweit" der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Entsprechend Rz. 44 kann es sich dabei um eine quantitative (betragsmäßige) oder eine qualitative (leistungsspezifische) Spaltung des Bezugsrechts handeln. Auch Mischformen sind möglich.

 

Rz. 71

Die Höhe des aktivierungspflichtigen Teils des Versicherungsanspruchs (Deckungskapital einschließlich bereits entstandener Gewinnansprüche) errechnet sich bei quantitativer Spaltung nach dem Verhältnis des dem Arbeitgeber verbliebenen Anspruchs zum Gesamtanspruch.

 
Praxis-Beispiel

Auf das Leben des Arbeitnehmers A ist eine Direktversicherung über eine lebenslange Rente von 200 EUR monatlich abgeschlossen. A ist eine Gesamtversorgungszusage mit widerruflicher Bezugsberechtigung über eine Gesamtversorgungshöhe erteilt, bei der sich unter Berücksichtigung der derzeit zu erwartenden Sozialversicherungsrente am Ende des Wirtschaftsjahrs eine betriebliche Zusatzrente von 150 EUR monatlich errechnet.

Der Versicherungsanspruch aus der Direktversicherung ist im Verhältnis der Bezugsberechtigung von 150 EUR zur Gesamtleistung von 200 EUR nicht zu aktivieren; aktivierungspflichtig ist also bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Teil, der dem Verhältnis

 
  Gesamtleistung – Bezugsberechtigung  
  Gesamtleistung  

entspricht.

 

Rz. 71a

Bezieht sich die Bezugsberechtigung nur auf einen Teil der Leistungsarten oder ist die Bezugsberechtigung anderweitig ungünstiger als der Versicherungsanspruch, so ist der aktivierungspflichtige Wert des Versicherungsanspruchs im Verhältnis der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Wertigkeiten der Teilansprüche aufzuteilen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Für den ledigen Arbeitnehmer A ist eine Direktversicherung über eine lebenslange Rente mit zusätzlicher Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen; die Bezugsberechtigung des A bezieht sich nicht auf die Leistungsart Hinterbliebenenversorgung.

Die Direktversicherung wird mit Erreichen des 60. Lebensjahrs des A fällig; die Versorgungszusage und Bezugsberechtigung erfassen lediglich eine Betriebsrente ab Erreichen des 65. Lebensjahrs.

 

Rz. 71b

Wird bei einer Direktversicherung das Gewinnbezugsrecht vom Arbeitgeber zurückbehalten, sind die einzelnen Elemente – Direktversicherung einerseits und Gewinnbeteiligung des Arbeitgebers andererseits – als getrennte Rechtsbeziehungen zu sehen und zu behandeln.[2]

[1] Zu Berechnungsbeispielen Höfer, BetrAVG, Bd. 2, Rz. 1568ff.; dort auch zu den Gründen für ein Außeransatzlassen von praktisch deckungslosen Risikoversicherungsansprüchen.

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