Rz. 44

Eine Bezugsberechtigung kann auf Teile der Leistung aus einem Versicherungsvertrag beschränkt sein (sog. gespaltenes Bezugsrecht). Das gespaltene Bezugsrecht kann sich entweder auf einen Teilbetrag der Versicherungsleistung (quantitative Spaltung) oder auf eine Leistungsart oder die Art der Widerruflichkeit (qualitative Spaltung) beziehen, wenn der Arbeitgeber etwa für eine Leistungsart des Versicherungsanspruchs – etwa die Hinterbliebenenversicherung für einen noch nicht verheirateten Arbeitnehmer – die Bezugsberechtigung noch nicht eingeräumt hat, während sie im Übrigen bereits erteilt ist. Eine Spaltung des Bezugsrechts kann aber auch auf eine Beteiligung des Arbeitnehmers an der Beitragszahlung durch Entgeltumwandlung zurückzuführen sein. In einem solchen Fall ist dem Arbeitnehmer hinsichtlich der auf seinen eigenen Beitragsleistungen beruhenden Teile des Versicherungsanspruchs ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu gewähren (§ 1b Abs. 5 S. 2 BetrAVG; zu den steuerlichen Auswirkungen vgl. Rz. 70).

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