Rz. 289

§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG ist der umfangreichste der Einzeltatbestände der Nr. 5. Von der beschr. Steuerpflicht werden, bei Ansässigkeit des Schuldners im Inland, folgende Sachverhalte erfasst:

Ab 2002 ist die beschr. Steuerpflicht ausgedehnt worden auf die Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, also auf Leistungen von KSt-Subjekten, die keine Kapitalgesellschaften und keine Genossenschaften sind (z. B. Vereine). Solche Leistungen kommen selten vor, sollen aber, wenn sie vorgenommen werden, der beschr. Steuerpflicht unterliegen.

 

Rz. 289a

§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG enthält neben der Aufzählung, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d.§ 20 Abs. 1 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegen, den Inlandsbezug als Voraussetzung der beschr. Steuerpflicht. Dieser Teil der Vorschrift ist durch G. v. 12.12.2019[1] um den Doppelbuchst. bb) erweitert und neu gegliedert worden.

 

Rz. 290

Voraussetzung für die Begründung der beschr. Steuerpflicht ist bei Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 EStG ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa) EStG, dass der Leistende der Kapitalerträge (Schuldner) im Inland ansässig ist. Unter Ansässigkeit ist dabei Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland zu verstehen. Es genügt, wenn der Schuldner einen dieser 3 Tatbestände erfüllt. Zu den Begriffen Wohnsitz, Geschäftsleitung und Sitz vgl. §§ 8, 10 und 11 AO. Hat der Schuldner lediglich seinen ständigen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland, reicht dies als Anknüpfungspunkt für die beschr. Steuerpflicht nicht aus.

 

Rz. 291

Bei mehreren Schuldnern, die Gesamtschuldner sind, genügt es für die beschr. Steuerpflicht aller Zahlungen, dass nur ein Gesamtschuldner im Inland ansässig ist. Ist dies der Fall, unterliegen auch die Zahlungen der nicht im Inland ansässigen Schuldner der beschr. Steuerpflicht. Bei Teilschulden kommt es dagegen auf die Ansässigkeit gerade des Teilschuldners an, der zahlt.

 

Rz. 292

Bei Haftung für eine fremde Schuld (z. B. Bürgschaft) kommt es auf die Ansässigkeit des Schuldners, nicht des Haftenden (Bürgen) an. Ist der Schuldner im Inland ansässig, der Haftende im Ausland, unterliegen die Zahlungen auch dann der beschr. Steuerpflicht, wenn sie der Haftende zahlt. Im umgekehrten Fall unterliegen die Zahlungen auch dann nicht der beschr. Steuerpflicht, wenn sie der im Inland ansässige Bürge zahlt, wenn der Schuldner im Ausland ansässig ist.

 

Rz. 292a

Durch G. v. 12.12.2019[2] ist ein neuer Inlandsbezug für Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG eingeführt worden. Die Neuregelung gilt nach Art. 39 Abs. 2 des G. v. 12.12.2019 ab 1.1.2020. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG ordnet Einnahmen als sonstige Bezüge ein und stellt sie damit den Gewinnausschüttungen aus Aktien gleich, die von einer anderen Person als dem Anteilseigner bezogen werden, wenn Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG soll eine doppelte Erstattung bei Leerverkäufen von Aktien verhindern. In diesem Fall stehen die Aktien im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses noch dem rechtlichen Eigentümer zu, der auch die Dividende bezieht. Dem Käufer der Aktien bei Leerverkauf werden daher später die Aktien ohne Dividendenberechtigung geliefert, obwohl er aus dem Geschäft mit dem Verkäufer einen Anspruch auf Dividende hat. Der Verkäufer zahlt dem Käufer daher einen Betrag in Höhe der Dividende (künstliche Dividende), für die ein Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung der KapESt besteht. Um insoweit Steuerausfälle aus der doppelten Erstattung von KapESt zu vermeiden, ordnet § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG die künstliche Dividende als stpfl. sonstigen Bezug ein und stellt ihn damit steuerlich der Dividende gleich (hierzu § 20 EStG Rz. 123ff.). Die künstliche Dividende unterliegt nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb) EStG der beschr. Steuerpflicht, wenn der Emittent der Aktien, also die AG, KGaA oder SE, deren Aktien Gegenstand des Leerverkaufs sind, die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat. Auf Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien des Leerverkaufs kommt es nicht an. Die künstliche Dividende unterliegt also auch dann der beschr. Steuerpflicht im Inland, wenn der Vertragsabschluss über den Leerverkauf im Ausland zwischen ausl. Vertragspartners stattfand. Die Steuer kann erhoben werden, wenn der Käufer die Erstattung der KapESt auf die künstliche Dividende geltend macht. Besteht zwischen der Bundesrepublik und dem Ansässigkeitsstaat des Käufers ein DBA, ist der Dividendenartikel (Art. 10 OECD-MA) anwendbar. Nach Art. 10 Abs. 3 OECD-MA handelt es sich a...

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