Rz. 15

Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe hat sich aus Gründen des Datenschutzes die Notwendigkeit ergeben, gesetzliche Regelungen für die Auskünfte zu schaffen, die das BZSt dem Leistungsempfänger i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG im Wege einer elektronischen Abfrage zu erteilen hat (§ 48b Abs. 6 EStG).

§ 48b Abs. 6 EStG wurde ergänzt[1]: "Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach § 48b Abs. 3 S. 14 EStG."

Zu den Aufgaben des BZSt gehört gem. § 5 Nr. 19 FVG die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden übermittelten Angaben über erteilte Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG und die Erteilung von Auskünften im Wege einer elektronischen Abfrage an den Leistungsempfänger i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG über die übermittelten Freistellungsbescheinigungen.

[1] 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019, BGBl I 2019, 1626; BT-Drs. 19/4674 und 19/5414; BT-Drs. 19/11181; Beschluss des BT v. 27.6.2019 über das Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU; BR-Drs. 380/19 v. 30.8.2019.

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