Rz. 16

Unter den Zinsbegriff nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZIV fallen die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZIV aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen. Im Wesentlichen sind darunter Erträge aus abgezinsten (z. B. Nullkupon-Anleihen) oder aufgezinsten (z. B. Bundesschatzbriefe Typ B) Schuldverschreibungen zu verstehen.

 

Rz. 17

Nicht erfasst werden hingegen realisierte Wertsteigerungen, die sich bei verzinslichen Forderungen aus Änderungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt ergeben. Wird z. B. eine bei der Emission nicht abgezinste Anleihe während der Laufzeit unter dem Nominalwert erworben, ist der bei der Rückzahlung erzielte Unterschied zum Nominalwert nicht meldepflichtig nach § 8 ZIV. Auch Veräußerungsgewinne aus variabel verzinslichen Anleihen (Floater, Reverse Floater o. Ä.), Stufenzinsanleihen, Down-rating-Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen ohne Auf- oder Abzinsungskomponente sind keine Erträge i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZIV. Das Gleiche gilt für Anleihen, die mit einem Aufgeld (Agio) emittiert werden.[1] Diese Erträge sind allerdings dann meldepflichtig, wenn sie dem Gläubiger vor dem 1.1.2009 zufließen (zur Änderung des Zinsbegriffs Rz. 11).

 

Rz. 18

Sofern Ab- oder Aufzinsungspapiere nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage als Finanzinnovationen i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG zu qualifizieren sind, ergeben sich durch die Änderung der Auslegung des Zinsbegriffs durch die Finanzverwaltung (Rz. 11) ab 2009 keine Änderungen. Bei Ab- und Aufzinsungspapieren, die nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nicht gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG dem Steuerabzug unterworfen wurden, weil die Abzinsung die im "Disagio-Erlass"[2] genannten Grenzen nicht überschreitet, verzichtet die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Meldung der Erlöse nach § 8 ZIV.[3] In diesen Fällen sind jedoch die laufenden Erträge (z. B. aus Kupons) gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 ZIV zu melden.

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