Rz. 11

Der materielle Zinsbegriff der ZIV entspricht letztmalig für die Mitteilung von im Kj. 2008 zugeflossenen Zinszahlungen dem Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 EStG, jedoch mit Ausnahme von Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a. Zinsen aus Lebensversicherungen i. S. v. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG fallen nicht unter den Zinsbegriff der ZIV.[1] Die in der Praxis hauptsächlich als Zahlstellen betroffenen Kreditinstitute konnten aufgrund dieses Zinsbegriffs für Zwecke der Meldung nach § 8 ZIV u. a. an diejenigen Kapitalanlageformen anknüpfen, deren Erträge dem Zinsabschlag nach § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung besteuert wurden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zum 1.1.2009 wurde der Zinsabschlag als besondere Form des KapESt-Abzugs abgeschafft (§ 43a EStG Rz. 3). Für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge orientiert sich der Zinsbegriff wieder näher am Wortlaut des § 6 ZIV.[2]

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