Rz. 6

Wirtschaftlicher Eigentümer der den grenzüberschreitenden Zinszahlungen jeweils zugrunde liegenden Forderungen und somit Nutzungsberechtigter der Zinszahlungen ist jede in einem anderen Mitgliedstaat der EU als dem der Zahlstelle oder in einem der in § 16a Abs. 2 ZIV benannten Gebiete (Rz. 45ff.) steuerlich ansässige natürliche Person, die grenzüberschreitende Zinszahlungen für sich selbst vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Zinsen eingezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zinseinnahmen gewerbliches Einkommen oder privaten Kapitalertrag des wirtschaftlichen Eigentümers darstellen. Juristische Personen sind vom Anwendungsbereich der ZIV ausgenommen.

 

Rz. 7

Weist der Zahlungsempfänger allerdings nach, dass die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist, so z. B. dass er selbst als Zahlstelle i. S. v. § 4 Abs. 1 ZIV fungiert oder im Auftrag handelt, wird er nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung angesehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZIV). In Zweifelsfällen muss die Zahlstelle Ermittlungen anstellen. Verbleiben Zweifel, wird der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt (§ 2 Abs. 2 ZIV).

 

Rz. 8

Vereinnahmt der Zahlungsempfänger eine Zinszahlung im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit für einen Dritten, ist der Zahlungsempfänger als Zahlstelle zu betrachten, d. h. eine Zinszahlung an einen gewerblich oder beruflich handelnden Zahlungsempfänger löst zunächst keine Mitteilungsverpflichtung nach der ZIV aus. Erst bei der Weiterleitung bzw. Auskehrung der Zinszahlung vom Zahlungsempfänger an den wirtschaftlichen Eigentümer kann ein meldepflichtiger Vorgang vorliegen.[1]

 

Rz. 9

Bei der Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers verwendet die Zahlstelle bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1.1.2004 eingegangen wurden, nach § 3 Abs. 1 ZIV die Angaben, die ihr aufgrund der bei Eröffnung der Vertragsbeziehungen erfolgten Legitimationsprüfung, d. h. Identitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO, sowie der Identifizierung nach § 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 8 und 9 GwG bereits zur Verfügung stehen (§ 44 EStG Rz. 37). Eine nachträgliche Legitimierung nach § 3 Abs. 2 ZIV ist in den Altfällen daher nicht erforderlich.

 

Rz. 10

Für vertragliche Beziehungen oder gesonderte Transaktionen (z. B. Tafelgeschäfte), die ab dem 1.1.2004 erstmals begründet oder getätigt werden, beschreibt § 3 Abs. 2 ZIV die Vorgehensweise, wobei zusätzlich die von den Mitgliedsstaaten erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten ist[2], soweit der Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers eine solche erteilt hat. Eine Überprüfung dahingehend, ob ein bestimmtes Mitgliedsland überhaupt Steuer-Identifikationsnummern vergibt sowie eine Überprüfung der Struktur nach Art und Anzahl der Zeichen bei den einzelnen EU-Staaten ist im Internet auf der Seite der Kommission möglich[3], sodass eine Zahlstelle keine Zweifel mehr über die Richtigkeit einer vom wirtschaftlich Berechtigten vorgelegten Steuer-Identifikationsnummer haben dürfte.[4] Eine Präzisierung der Identität anhand des Geburtsdatums und des Geburtsortes statt durch eine Steuer-Identifikationsnummer ist daher nicht mehr notwendig.

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