Rz. 31

S. 4 der Vorschrift, der durch G. v. 9.11.1992[1] eingefügt wurde, definiert den für die Erhebung des KapESt-Abzugs maßgebenden Begriff der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle.

 

Rz. 31a

Durch G. v. 14.8.2007[2] kommen mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, nicht nur inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG als Kapitalerträge auszahlende Stellen, sondern auch inländische Wertpapierhandelsunternehmen und inländische Wertpapierhandelsbanken in Betracht.

 

Rz. 32

Bei Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1a und 6 EStG, bei Kapitalerträgen aus verbrieften bzw. registrierten Forderungen, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG und in den Fällen der Nr. 8 bis 12 sowie S. 2 EStG, ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle das inländische Kreditinstitut, das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, das die Wertpapiere, die Wertrechte oder die Zinsscheine oder die sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt sowie Zinsscheine oder – bei Wertpapieren ohne Zinsscheine, wie z. B. bei Zero-Coupon-Bonds – die Wertpapiere im Weg eines Tafelgeschäfts einlöst (d. h. wenn in Nichtdepotfällen die Zinsscheine oder die Teilschuldverschreibungen am Bankschalter zur Einlösung vorgelegt werden, Rz. 40).

 

Rz. 32a

Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist der inländische Schuldner dieser Kapitalerträge, wenn er anstelle eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts die Wertpapiere oder Wertrechte bzw. die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge ohne Zwischenschaltung eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts unmittelbar auszahlt (wie z. B. die inländischen Emittenten von Industrieobligationen oder die Bundeswertpapierverwaltung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dort die Wertpapiere bzw. Wertrechte verwahren oder verwalten lässt).

 

Rz. 33

Die Einbeziehung der "sonstigen Wirtschaftsgüter" in § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. aa EStG trägt der Erweiterung der KapESt-Tatbestände um Termingeschäfte gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EStG durch G. v. 14.8.2007[3] Rechnung. Erfasst werden an einer Börse gehandelte Termingeschäfte, sofern sie von der auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. An der Tatbestandsvoraussetzung der Verwahrung und Verwaltung fehlt es jedoch, wenn das Kreditinstitut mit dem Gläubiger selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Termingeschäft abschließt, also selbst Vertragspartner ist. Da auch in den Fällen, in denen das Kreditinstitut selbst Vertragspartner des Termingeschäfts ist und dem Stpfl. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG auszahlt, ein KapESt-Abzug gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG vorzunehmen ist, ist § 44 Abs. 1 S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[4] dahingehend ergänzt worden, dass auch ohne das Merkmal "Verwalten" die Steuerabzugsverpflichtung ausgelöst wird, wenn die Stillhalterprämien an den Stpfl. ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Diese Ergänzung ist nach § 52a Abs. 1 EStG erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

 

Rz. 34

Bei Kapitalerträgen aus einfachen Forderungen, deren Schuldner ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG (§ 43 EStG Rz. 78ff.), ist die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle gem. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EStG das inländische Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.

 

Rz. 35

Die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist demnach im Regelfall dasjenige inländische Kreditinstitut, bei dem die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung oder die Wertrechte und die Investmentanteile, aus denen die Einnahmen fließen, bzw. die Zinsscheine im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge geführten Depot verwahrt oder verwaltet bzw. die Einlagen und Guthaben auf einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto geführt werden.

 

Rz. 35a

Nach der Ergänzung durch das StMBG v. 21.12.1993[5] gelten als Depotverwahrung, bei der es sich bei der Einlösung nicht um ein Tafelgeschäft handelt, auch die Fälle, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge zwar nicht der Inhaber des Wertpapiers ist, aber die Zinsscheine bei der auszahlenden Stelle für ihn im Depot geführt werden.

 

Rz. 36

Zu den von inländischen Finanzdienstleistungsinstituten zu erbringenden Finanzdienstleistungen gehört u. a. die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG)[6], d. h. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Der Finanzportfolioverwalter trifft die Anlageentscheidungen im Ra...

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