Rz. 22

I. d. F. des Gesetzes v. 9.11.1992[1] schrieb § 45d Abs. 2 EStG ausdrücklich vor, dass die übermittelten Daten ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags verwendet werden dürfen.

 

Rz. 23

Um die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen zu verbessern, wurde diese sehr eingeschränkte Verwendung der Daten durch G. v. 24.3.1999[2] aufgehoben und § 45d Abs. 2 EStG mit Wirkung ab Vz 1999 neu gefasst. Danach durften die Mitteilungen nur zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden.

 

Rz. 24

Nach der Neufassung des Abs. 2 durch G. v. 24.3.1999[3] durften die nach § 45d EStG übermittelten Daten uneingeschränkt für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden. Zu diesem Zweck wurden die Daten ohne Änderungen oder Ergänzungen in einer Datenbank gespeichert. Die Aufschlüsselung der zu den Daten gehörenden Kapitalerträge nach Wertpapierarten erfolgte anhand der Sammelanträge auf Erstattung von KapESt (Rz. 17). Auf diese Datenbank hatten die FA für Abfragen im Online-Abfrage-Verfahren Zugriff. Eine solche Abfrage kam z. B. dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein Stpfl. über nicht oder nicht vollständig erklärte Kapitalerträge verfügte oder wenn beim Stpfl. eine Außenprüfung stattfinden sollte. Aufgrund des Ergebnisses dieser Abfrage konnte dann – nach vorheriger Befragung des Stpfl. zum Ergebnis der Abfrage – das FA sich direkt an das Kreditinstitut wenden und z. B. nachfragen, ob dieser Kunde Kapitalerträge erzielt oder ob und zu welchen Preisen Verkäufe von Wertpapieren getätigt hatte. Bei den Kreditinstituten konnte auch ganz gezielt nachgefragt werden, ob größere Barabhebungen erfolgt waren, ob Überweisungen in bestimmte Staaten getätigt wurden oder ob ein Stpfl. dort ein Wertpapierdepot unterhielt.[4]

 

Rz. 25

Für Zwecke des Besteuerungsverfahrens gestattete Abs. 2 die uneingeschränkte Verwendung der nach § 45d EStG mitgeteilten Daten, sonst hatte sich dessen Wortlaut jedoch als zu eng erwiesen. So bestand bei wörtlicher Auslegung des Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24.3.1999[5] ein deutlicher Wertungswiderspruch hinsichtlich des Schutzes der Daten aus Freistellungsaufträgen und aller anderen Daten aus dem Besteuerungsverfahren. Die Daten aus Freistellungsaufträgen konnten bei wörtlicher Auslegung auch aus zwingendem öffentlichen Interesse, etwa zur Verfolgung von terroristischen Straftaten gegen den Staat oder seine Einrichtungen, anders als die allein durch § 30 AO geschützten Daten, nicht offenbart werden. Um eine derartige Auslegung auszuschließen und diesen Wertungswiderspruch zu beseitigen, wurde Abs. 2 durch G. v. 21.6.2002[6] mit Wirkung ab 1.7.2002 aufgehoben. Nach Auffassung des Gesetzgebers wurden die Daten aus Freistellungsaufträgen durch diese Streichung nicht schutzlos, sondern wie alle anderen im Besteuerungsverfahren gewonnenen Daten durch das Steuergeheimnis ausreichend geschützt.[7]

 

Rz. 26

Im Rahmen des Gesetzes v. 21.6.2002[8] wurde § 31b AO (Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche) eingeführt. Danach ist die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) dient. Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, haben die Finanzbehörden den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

 

Rz. 27

Mit dem Ziel, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen, wurde das KWG durch das G. v. 21.6.2002[9] um § 24c KWG ergänzt, der mit Wirkung ab 1.4.2003 den automatisierten Abruf von Konto- und Depotinformationen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewährleisten soll. Zu diesem Zweck hat jedes Kreditinstitut nach § 24c Abs. 1 KWG eine Datei zu führen, in der die Nummern der nach einer Legitimationsprüfung i. S. d. § 154 Abs. 2 S. 1 AO errichteten Konten oder Depots mit Namen (bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum) des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie Namen und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Verfügungsberechtigten (eines sog. "wirtschaftlichen Hintermanns"), dazu auch der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung dieser Konten oder Depots zu speichern sind. Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden. Die Verpflichtung der Kreditinstitute, Daten für einen Kontenabruf durch das BZSt bereitzuhalten, ergibt sich unmittelbar aus § 93b AO i. V. m. § 24c KWG und bedarf daher keines Verwaltungsakts.

 

Rz. 28

Die BaFin ist dadurch in der Lage, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 24c Abs. 2 KWG) im Bedarfsfall schnell einen aktuellen und vollständigen Überblick über die Existe...

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