Rz. 18f

Für die Meldung von Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2016 zugeflossen sind, gilt nach § 45d Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. bis zum 31.12.2016 als Meldetermin der 1. März des Folgejahres. Der Meldetermin 1. März gilt damit letztmalig im Jahr 2017.

Infolge der Änderungen des §  45d EStG und der grundlegenden Regelung von Drittübermittlungspflichten in §  93c AO zum 1.1.2017 (Rz. 13a, 13b) gilt als  Meldetermin nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nunmehr der 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres.

Nach § 27 Abs. 2 EGAO ist der Meldetermin 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Erstmalig ist dieser Meldetermin von der auszahlenden Stelle daher im Februar 2018 zu beachten.

 

Rz. 18g

Trotz bestehender technischer Umsetzungsschwierigkeiten der Änderungen des Freistellungskontrollverfahren im Jahr 2016 aufseiten der Finanzverwaltung wurde eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Frist 1.3.2017 nicht gewährt. Das BMF verweist jedoch darauf, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt.[1] Sollten Datenlieferungen (im Jahr 2017) verspätet eingehen, wäre ein Verschulden der Finanzverwaltung an dieser Verspätung zu berücksichtigen.[2]

[1] BMF v. 20.12.2016, IV C 1 – S 2404/0:005, n. v.
[2] BMF v. 20.12.2016, IV C 1 – S 2404/0:005, n. v.

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