Rz. 17j

Führt die Einreichung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zur Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 1, 4b oder 10 EStG (§ 44a EStG Rz. 44ff., 91g und 124ff.) oder zur Erstattung einbehaltener KapESt gem. § 44b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 44b EStG Rz. 74ff.), so sind die von der KapESt befreiten Kapitalerträge bei Zufluss ab dem 1.1.2013 zu melden. Die Finanzverwaltung kann anhand der gemeldeten Kapitalerträge überprüfen, ob die Angaben des Gläubigers bei der Beantragung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung hinsichtlich der Höhe der Kapitalerträge berechtigt waren (Rz. 1a, 8, 13).

 

Rz. 17k

Nr. 4 ist erstmals für ab dem 1.1.2013 dem Gläubiger zufließende Kapitalerträge anwendbar (§ 52a Abs. 16 S. 8 EStG). Demzufolge fehlen der Finanzverwaltung für dem Gläubiger zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2012 zufließende Kapitalerträge im Fall der Erstattung die zuverlässigen Kontrolldaten zur Überprüfung bereits erteilter Nichtveranlagungs-Bescheinigungen. Die Steuerabzüge werden in diesem Zeitraum nicht mehr aufgrund des Sammelantragsverfahrens erstattet, wenn die Beteiligungsrechte von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten verwahrt oder verwaltet werden (§ 44b EStG Rz. 74ff.).

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