Rz. 37
Nach § 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG sind zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben nach § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG "schriftliche Versicherungen" von verschiedenen Stellen einzuholen, abhängig jeweils vom Adressaten der Steuerbescheinigung und vom jeweiligen Sachverhalt. Zunächst darf einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 45b Abs. 3 S. 3 EStG eine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 S. 1 1. Halbs. EStG nur dann erteilt werden, soweit es dem Aussteller schriftlich versichert, dass die betreffenden Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen.[1]
Ohne Vorliegen einer entsprechenden Versicherung darf eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden. Dies hat der Gesetzgeber in der Begründung des AbzStEntModG ausdrücklich bestätigt.[2]
Die Versicherung muss durch das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nach dem ausdrücklichen Wort des § 45b Abs. 3 S. 3 EStG "schriftlich" erteilt werden. Das erfordert nach § 126 S. 1 BGB grundsätzlich eine eigenhändige Unterzeichung durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens.
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