Rz. 22

Weiter verlangt der Gesetzgeber nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG über die bereits umfassenden Angaben des § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG hinaus Angaben zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes. Im Einzelnen sind folgende Angaben zu übermitteln:

  • das Datum des Handelstags,
  • das Datum des vereinbarten Abwicklungstags, womit der Valutatag (Handelstag +2) gemeint sein sollte,
  • das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie
  • die jeweilige Stückzahl;

Wie bereits zu § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG ausgeführt (Rz. 19) liegen auch diese Informationen des depotführenden Stellen in der Praxis nicht vor: Wenn das Kreditinstitut nicht selbst Vertragspartner der Wertpapierleihe ist, hat es keinerlei Kenntnis über die weiteren Vertragsgestaltungen des Kunden, sodass keine Angabe über das Datum des vereinbarten Abwicklungstags gemacht werden kann.

 

Rz. 22a

Trotz bisher fehlender Erläuterungen/Anweisungen des BZSt können folgende Hinweise für die Praxis gegeben werden:

  • Bei Wandelanleihen kann in der Praxis anstelle der Stückzahl nur das Nominal angegeben werden.
  • Es ist unklar, was mit der Information über einen vereinbarten bzw. tatsächlichen Abwicklungstag bezweckt wird. Im Rahmen des klassischen Ordergeschäftes liegen bei der Wertpapierabwicklung lediglich der Handelstag (Schlusstag) und der "Settlementtag" (Valuta) vor.
  • Angaben für zurückliegende Zeiträume sind in der Praxis der Kreditinstitute nicht möglich (sofern die Daten überhaupt vorhanden sind). Es stellt sich daher die Frage, ob auch Anschaffungsdaten und Stückzahlen für (weit) zurückliegende Anschaffungsvorgänge gemeldet werden müssten. Fraglich ist daher, ob ab 2025 auch Anschaffungsdaten für (weit) zurückliegende Anschaffungsvorgänge gemeldet werden müssen. Ob für Anschaffungen, die mehr als ein Jahr vor dem Zahlungstag erfolgt sind, der entsprechende Hinweis in der Meldung ohne Angabe des konkreten Datums ausreicht, muss das BZSt beantworten.
  • Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, welchen Mehrwert die Meldung von Anschaffungsdaten, die weiter als ein Kalenderjahr vor dem Zahlungstag zurückliegen, für die Finanzverwaltung hat. Die Angabe/Meldung der Anschaffungsdaten für einen Zeitraum von rückwirkend maximal einem Kj. vor dem Ertragszufluss (wie dies im Diskussionsentwurf des BMF vom 4.5.2020 vorgesehen war) erscheint im Hinblick auf § 36a EStG ausreichend. Nach hier vertretener Ansicht sollte daher die im ursprünglichen BMF-Diskussionsentwurf vom 4.5.2020 vorgesehene Begrenzung auf Depoteingangstransaktionen der letzten 12 Monate unbedingt wieder Eingang in ein finales BMF-Schreiben finden ("...soweit die Wertpapiere innerhalb von 12 Monaten vor dem Ausschüttungstag angeschafft wurden...").
 
Hinweis

Angabe des Anschaffungszeitpunkts

Es sollte der Anschaffungszeitpunkt der Wertpapiere angegeben werden, aus denen die (Dividenden-)Erträge erzielt werden. Es ist davon auszugehen, dass die FiFo-Verbrauchsfolge Anwendung findet. Die Depoteingangstransaktionen i. S. d. § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG werden dann unter Verwendung der FiFo-Verbrauchsfolge unter Berücksichtigung von Depotausgängen ermittelt. D.h. es werden nicht sämtliche Depoteingänge in der betreffenden Wertpapiergattung seit Depoteröffnung angezeigt, sondern nur solche, die nach FiFo noch vorhanden sind. Beachtet werden sollte, dass die Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen aus dem Drittland und bei Depotüberträgen zwischen Depotbanken im Drittland nicht mitgeliefert werden.

 

Rz. 22b

Die nachfolgenden zwei Fälle kommen in der Praxis vor:

 
Praxis-Beispiel

Fall 1: Insbes. in Fällen beschränkt Steuerpflichtiger kommt es in der Praxis häufig vor, dass es für Dividenden einer inländischen Wertpapiergattung mehrere inländische auszahlende Stellen gibt. In diesen Fällen würden die zu den Positionen in § 45b Abs. 2 Nr. 6 und 7 bzw. Abs. 5 EStG aufgeführten Transaktionen nicht mit den dividendenberechtigten Beständen übereinstimmen, die die inländischen auszahlenden Stellen in den Bescheinigungen bzw. im zu übermittelnden Datensatz ausweisen.

Praxisbeispiel zu Fall 1: Die Annahme ist daher, dass die im Beispiel erwähnte ausl. depotführende Stelle des Investors die Erwerbsinformationen unter Berücksichtigung der FIFoVerbrauchsfolge quotal/anteilig über die Verwahrkette an die beiden im Beispiel erwähnten inländischen Banken weiterleitet und nicht jeweils für den gesamten Bestand. D.h. für den Erwerb der 100 Aktien am 27.2.2020 würden 33,33 Aktien über die Verwahrkette an die inländische Bank A gemeldet und 66,67 Aktien an die inländische Bank B. Fraglich ist im Ergebnis, ob in einem solchen Fall auf volle Stücke auf- bzw. abgerundet werden kann, was nur durch das BZSt beantwortet werden kann.

Fall 2: Des Weiteren kommt es häufig vor, dass Stpfl. das gleiche inländische Wertpapier bei ihrer depotführenden Stelle in mehr als einem Depot halten. insbes. große institutionelle Investoren beauftragen verschiedene Asset Manager mit unterschiedlichen...

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