Rz. 87

§ 50e Abs. 2 Nr. 1 EStG regelt, dass es ordnungwidrig ist, wenn eine Steuerbescheinigung erteilt wird, ohne dass eine schriftliche Versicherung nach § 45b Abs. 3 S. 3 oder S. 4 EStG vorliegt.

In § 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG wird in Bezug auf Hinterlegungsscheine geregelt, dass jedes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das eine Steuerbescheinigung für den Steuereinbehalt auf Erträge aus einem bei einem anderen Kreditinstitut verwahrten Wertpapierbestand verlangt, eine schriftliche Versicherung gegenüber diesem Institut abgeben muss, dass die betreffenden Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine hinterlegt sind. Liegt der auszahlenden Stelle keine entsprechende Versicherung vor, darf eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden (§ 45b Abs. 3 S. 3 EStG). Nach § 45b Abs. 3 S. 4 EStG darf eine Steuerbescheinigung zudem erst erteilt werden, wenn der Emittent der Hinterlegungsscheine versichert, dass während des Zeitraums zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die hinterlegten Aktien und der Gutschrift der Erträge an die Inhaber des Hinterlegungsscheins keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, die nicht durch den bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebuchten Bestand an inländischen Wertpapieren gedeckt waren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge