Rz. 82

§ 45b Abs. 10 EStG enthält eine Erlaubnis für die Finanzverwaltung zur Speicherung, Analyse und Verarbeitung der erhobenen Daten. § 45b Abs. 10 S. 1 EStG schreibt dem BZSt zunächst im Rahmen einer Aufgabenbeschreibung vor, die nach § 45b Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 EStG übermittelten Daten

  • zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten KapESt zu speichern und
  • diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von KapESt mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, zu analysieren.

§ 45b Abs. 10 S. 2 EStG regelt im Anschluss an S. 1 die datenschutzrechtliche Zulässigkeit.

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