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Gem. § 45b Abs. 9 EStG müssen inländische börsennotierte Gesellschaften gem. § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses "verlangen". Darunter ist zu verstehen, dass der Anspruch nach § 67d AktG geltend zu machen ist, d. h. das "Können" i. S. d. § 67d AktG ist verpflichtend auszuüben.

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