Rz. 75

§ 171 Abs. 10a AO legt fest, dass soweit Daten eines Stpfl. i. S. d. § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten abläuft. § 45b Abs. 8 Nr. 2 EStG ist eine abweichende Bestimmung von dieser Regelung. Die Vorschrift des § 45b Abs. 8 Nr. 2 EStG ordnet an, dass § 171 Abs. 10a AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Festsetzungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Daten bei dem BZSt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der Daten endet. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10a AO steht ausweislich der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] im Zusammenhang mit der Regelung des § 93c AO und ergänzt die Korrekturvorschrift lt. § 175b AO.[2] Die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 10 AO findet aber keine Anwendung, wenn Daten i. S. d. des § 93c AO erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres, d. h. nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist gem. § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO, den Finanzbehörden zugegangen sind.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] BT-Drs. 18/7457, 86-87.

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