Rz. 59

Die Übermittlung hat nach dem Verlangen des Gläubigers "unverzüglich", also in Anlehnung an § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle zu erfolgen. Unverzüglich meint aber keine sofortige Handlung, sondern es ist eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist einzuräumen. Der BGH geht davon aus, dass eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Prüfungs- und Überlegungszeit anzunehmen ist.[1] Letztlich wird von der Rspr. eine Obergrenze von zwei Wochen wird angenommen, nach der ein Handeln nicht mehr als unverzüglich gelten kann.[2]

Da die elektronische Übermittlung von Daten gem. § 45a Abs. 2a EStG an das BZSt nach derzeitiger Lesart aus Haftungsgründen erst nach Vorliegen sämtlicher (über die Verwahrkette anzufordernder Informationen) erfolgen kann, müsste der Begriff "unverzüglich" in einem BMF-Schreiben entsprechend präzisiert und mit Beispielen unterlegt werden. Ferner bedarf es einer Klarstellung, wie sich das Erfordernis der Vollständigkeit der Angaben nach § 45b Abs. 2 und 3 EStG (Rz. 5, 7, 69) auf die Vorgabe der unverzüglichen Meldung auswirkt (Beispiel: Das Gründungsdatum bei Kapital- und Personengesellschaften ist bisher keine gesetzlich verpflichtende Angabe und somit keine Information, die den Banken bisher zwingend vorliegt).

Die 45-Tages-Frist nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG) ist abzuwarten.

[2] BGH v. 25.2.1971, VII ZR 181/69, NJW 1971, 891; BGH v. 9.3.2012, V ZR 115/11, Rz. 12, NJW 2012, 1725.

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