Rz. 45

§ 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 1 AO legt eine Informationspflicht der übermittlungspflichtigen Stelle gegenüber demjenigen fest, dessen Daten übermittelt werden. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Stpfl. darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat gem. § 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Stpfl. elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen bleiben gem. § 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO ausdrücklich unberührt. Infrage kommen etwa weitergehende Ansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) oder nach § 32a AO.

Art und Weise sowie Zeitpunkt der Information wurde vom Gesetzgeber aus Rücksicht auf die übermittlungspflichtigen Stellen und den erhöhten Verwaltungsaufwand bewusst offen gelassen.[1] Daher können die verpflichteten Stellen bei im Grunde feststehenden Daten ihrer Informationspflicht auch schon vor der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung nachkommen.[2] Die Einzelgesetze ordnen in einer Vielzahl von Fällen an, dass die Informationspflicht nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO nicht anwendbar oder in anderer Weise erfüllbar ist. Die Erleichterungen sollen unverhältnismäßigen Aufwand aufseiten der mitteilungspflichtigen Stellen vermeiden.[3]

 
Hinweis

Informationspflicht durch gesonderten Hinweis auf der Steuerbescheinigung

Auch im Fall der Datenübermittlungen nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG kann der Aussteller der Bescheinigung der Informationspflicht nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO nach der ausdrücklichen Regelung in § 45b Abs. 4 S. 4 EStG und ausweislich der Gesetzesbegründung des AbzStEntModG[4] durch einen gesonderten Hinweis auf der Steuerbescheinigung nachkommen. Durch diese Erleichterung ist zulässig, der Informationspflicht des § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO ohne separates Schreiben nachzukommen und Verwaltungsaufwand einzusparen.

[1] BT-Drs. 18/7457, 71.
[2] BT-Drs. 18/7457, 71.
[3] BT-Drs. 18/7457, 71.
[4] BT-Drs. 19/27632, 44.

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