Rz. 40

Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die in § 45b Abs. 4 EStG genannten Angaben "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO elektronisch zu übermitteln". § 93c AO ist nach Abs. 1 immer dann anzuwenden, wenn

  1. aufgrund gesetzlicher Vorschriften
  2. von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle
  3. Daten elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

§ 93c AO normiert keine neuen Übermittlungspflichten, sondern setzt diese voraus (wie etwa in § 45b Abs. 4 EStG).[1] Im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens war es nach Ansicht des Gesetzgebers notwendig, die Regelungen bezüglich der Drittübermittlungspflichten erstmals grundlegend in der AO zu regeln und die Übermittlungspflichten hinsichtlich Inhalt, Frist, Form und Folgen bei Verstößen zu vereinheitlichen.[2] Eine grundlegende Regelung von Drittübermittlungspflichten wurde daher durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016[3] m. W. v. 1.1.2017 in § 93c AO eingefügt. Aufgrund der fortschreitenden Nutzung elektronischer Datenübermittlungswege im Besteuerungsverfahren war eine Anpassung der bestehenden verfahrensrechtlichen Regelungen in der AO und den Einzelsteuergesetzen angezeigt. Es bestand sowohl bei den mitteilungspflichtigen Stellen, den von der Datenübermittlung betroffenen Stpfl. und der Finanzverwaltung gleichermaßen ein Interesse an einer solchen Anpassung des Verfahrensrechts an die moderne Kommunikation.[4] Die bis zur Einfügung des § 93c AO geltenden Vorschriften wurden zudem den Anforderungen aus den Veränderungen der Kommunikation zwischen Steuerzahlern, Finanzverwaltung und Dritten durch die elektronische Datenübermittlung, die Speicherung der Daten und die maschinelle Bearbeitung von ESt-Erklärunengen nicht mehr gerecht. Durch § 93c AO erfolgte daher eine Anpassung der rechtlichen Regelungen an die veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der modernen elektronischen Kommunikation.[5]

 

Rz. 40a

§ 93c AO regelt "vor die Klammer gezogen"[6] für alle Übermittlungspflichten i. S. d. § 93c Abs. 1 AO folgende Punkte:

Ein Verstoß gegen die den Übermittlungspflichtigen auferlegten Pflichten kann die nachfolgend aufgezählten Folgen nach sich ziehen:

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 93c AO Rz 1; BT-Drs. 18/7457, 71.
[2] BT-Drs. 18/7457, 71.
[3] BGBl I 2016, 1679.
[4] BT-Drs. 18/7457, 71.
[5] BT-Drs. 18/7457, 71.
[6] BT-Drs. 18/7457, 71.

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