Rz. 55

Die Verletzung der Übermittlungspflicht aus § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO durch die übermittlungspflichtige Stelle ist nicht bußgeldbewehrt. Zwar war im Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus August 2015 in § 383b AO-E ursprünglich die Einführung einer Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Regelungen des § 93c AO vorgesehen. Bereits im Regierungsentwurfs (Februar 2016) war aber keine Bußgeldbewährung mehr enthalten. Auch ein noch im Referentenentwurf vorgesehenes Verspätungsgeld, dass danach zu entrichten war, wenn die erforderliche Meldung nicht bis zum 28. Februar des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres erfolgt und allgemein 10 EUR je ausstehenden Datensatz betragen sollte (maximal 50.000 EUR), wurde bereits im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wieder gestrichen.

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